TRB 512 - TR Druckbehälter 512

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Abschnitt 3 TRB 512 - Zeitpunkt der Prüfungen (1)

3.1 Die Prüfungen sind zeitlich so zu veranlassen, daß der Sachverständige alle drucktragenden Teile ausreichend besichtigen kann. Sofern dies im Endzustand nicht möglich ist, sind Teilbauprüfungen (2) durchzuführen. In der Regel wird die Bauprüfung vor der Druckprüfung durchgeführt.

3.2

Die Druckprüfung erfolgt

  1. 1.

    in der Regel nach dem Plattieren oder einer spanenden Bearbeitung;

  2. 2.

    vor dem Anbringen von Farbanstrichen, Dämmungen, Emaillierungen, Gummierungen, Ausmauerungen u.ä.;

  3. 3.

    in der Regel vor dem Anbringen von Auskleidungen, Verbleiungen, Verzinkungen;

  4. 4.

    nach der letzten Wärmebehandlung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Teilbauprüfung: Durchführung von Teilen der Bauprüfung je nach Baufortschritt des Druckbehälters