Abschnitt 2 BGI 504-1-3 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung der Nachuntersuchungen und der Nachgehenden Untersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:
Nachuntersuchungsfristen (in Monaten) | ||
---|---|---|
Keramische Fasern | Nachuntersuchung1 | Nachgehende Untersuchungen2, 3 |
≤ 60 | ≤ 60 |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem nach Gefahrstoffverordnung bzw. UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) ermächtigten Arzt unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.3 "Mineralischer Staub, Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub" durchzuführen4.
Bis 15 Jahre nach Expositionsbeginn sind Untersuchungen im Abstand von 60 Monaten als ausreichend anzusehen. Bei mehr als 15 Jahren nach Expositionsbeginn sind Untersuchungen im Abstand von 36 Monaten in Betracht zu ziehen, wobei die kumulative Expositionshöhe, andere Faserexpositionen und der klinische Befund zu berücksichtigen sind
Bis 15 Jahre nach Expositionsbeginn sind Untersuchungen im Abstand von 60 Monaten als ausreichend anzusehen. Bei mehr als 15 Jahren nach Expositionsbeginn sind Untersuchungen im Abstand von 36 Monaten in Betracht zu ziehen, wobei die kumulative Expositionshöhe, andere Faserexpositionen und der klinische Befund zu berücksichtigen sind
Nachgehende Untersuchungen sind den Arbeitnehmern anzubieten, die aus Tätigkeiten ausgeschieden sind, bei denen eine Exposition gegenüber keramikfaserhaltigen Stäuben sechs oder mehr Monate (kumulativ) bestand
und
- der Luftgrenzwert nicht eingehalten war
oder
- Faserspritzverfahren zur Isolierung angewendet bzw. thermisch belastete Isolierungen entfernt wurden.
Nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind unter Beachtung der §§ 13 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) auch für Personen angezeigt, die vor 1997 Tätigkeiten ausgeübt haben, bei denen sie Umgang mit keramikfaserhaltigen Stäuben in der oben beschriebenen Art hatten. In diesen Fällen ist eine Meldung an die Berufsgenossenschaft angezeigt, die diese Untersuchungen veranlaßt.
Bei der Entfernung von Hochtemperaturisolierungen, die Temperaturen über 900 °C ausgesetzt waren, muß darüber hinaus mit einer Gefährdung durch silikogenem Staub gerechnet werden, so daß auch Untersuchungen nach G 1.1 in Betracht kommen.