Abschnitt 4.2 - 4.2 Eignung der Beschäftigten
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sicherstellen, dass ihre Beschäftigten geeignet sind, auf hochgelegenen Verkehrswegen und Arbeitsplätzen tätig zu werden.
Die körperliche Eignung der Beschäftigten kann zum Beispiel nach dem DGUV Grundsatz G 41 festgestellt werden.