TRGL 201 - TR Gashochdruckleitungen 201

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Abschnitt 1 TRGL 201 - Allgemeines (1)

Stationen müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und daß bei dem bestimmungsgemäßen Betrieb Beschäftigte und Dritte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.

1.1 Bei Errichtung und Betrieb sowie bei der Überwachung und Instandhaltung von Stationen sind die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

1.2 Die Wahl des Standortes von Stationen ist von den technischen Erfordernissen für den Betrieb von Gashochdruckleitungen abhängig. Dabei sind die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Raumordnung und Landesplanung, den Verkehr, den Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, den Bergbau und die Verteidigung zu berücksichtigen.

1.3 Stationen sind so zu errichten und zu betreiben, daß

  • unzulässige Drücke und Temperaturen während des Betriebes und der Förderpausen verhindert werden,

  • die Betriebsdrücke des Fördermediums laufend gemessen und registriert werden,

  • Gasverluste in gefahrdrohender Menge festgestellt werden,

  • eine Absperrung von der Gashochdruckleitung möglich ist,

  • eine schnelle und gefahrlose Entspannung erfolgen kann.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)