DGUV Information 209-008 - Einrichten von Pressen

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Abschnitt 23 - 23 Handschutz der Einrichtpersonen von Pressen der Metallbearbeitung

Die Gefährdungsverhältnisse sind beim Einrichten von Pressen ähnlich wie beim Bedienen, außer dass reflexmäßiges Nachgreifen beim vorsichtigen Zusammenfahren der Werkzeuge viel unwahrscheinlicher erscheint.

Zum Schutz von Einrichterinnen und Einrichtern sollen daher bevorzugt die Schutzeinrichtungen des Produktionsbetriebs verwendet werden.

Wo (jederzeit anhaltbare) Einrichtbewegungen mit unwirksamen trennenden oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen des Produktionsbetriebs, zum Beispiel geöffneten Hubtoren, durchgeführt werden, muss in der Betriebsart "Einrichten" jede Schutzeinrichtung des Produktionsbetriebs durch mindestens eine Zweihandschaltung oder einen Zustimmschalter überbrückt werden. Wenn als Ersatz für eine Schutzeinrichtung des Produktionsbetriebs, zum Beispiel ein geöffnetes Hubtor, ein Zustimmschalter wirksam wird, muss die Presse automatisch langsam laufen.

Zum Handschutz der Einrichtpersonen von Schmiedepressen kommen unter Berücksichtigung der Eigenheiten von Schmiedepressen auch besondere Maßnahmen in Frage:

  • Zweihandschaltungen nach EN ISO 13851 Typ II, bei Bedarf mit Grob-Handtastern (bei jederzeitig anhaltbaren Bewegungen)

  • Handhebel i. V. m. selbstrückstellendem Sperrhebel (bei bestimmten Spindelpressen)