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Abschnitt 4 - Was sollte der Unternehmer, der Gerüste erstellt, bei der Durchführung der Arbeiten beachten?

Die Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung, die vor Beginn der Arbeiten festgelegt wurden, sind jetzt umzusetzen.

Transport und Lagerung

Gerüstbauteile sollten so transportiert und gelagert werden, dass die Gefahr der Beschädigung so gering wie möglich ist. Um sicherzugehen, dass keine beschädigten Teile verwendet werden, sollten alle Gerüstbauteile vor dem Einbau auf augenscheinliche Mängel geprüft werden.

Beim Straßentransport sind die Straßenverkehrsordnung und die Regeln zur Ladungssicherung zu beachten.

Weitere Informationen können den Bausteinen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (z.B. D 123) entnommen werden.

Gerüstmontage/Vertikaltransport und Horizontaltransport

Gerüstbauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Absturzgefahr möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Siehe § 4 Abs. 1 und Anhang 2 Abschn. 5.1.2 und 5.1.6 BetrSichV

Zu beachten sind hierbei unter anderem

  • der Aufstieg in die jeweils oberste Lage,

  • die anschließende Montage der Stellrahmen, Ständer und Geländer,

  • nicht gesicherte Gerüstbeläge,

  • die Montage von auskragenden und überbrückenden Bauteilen (z.B. Konsolen, Gitterträger),

  • Unebenheiten und Stolperstellen in Stand- und Laufflächen (z.B. Belagsüberwürfe, Materiallagerung),

  • nicht gesicherte angrenzende Flächen von Anlagen- oder Bauwerksteilen (z.B. Fensteröffnungen, Wandabstand größer 0,30 m).

Werden auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für die jeweiligen Montagesituationen bzw. Tätigkeiten Schutzmaßnahmen erforderlich, so kommen für den Auf-, Um- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen in Frage. Dabei sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen zu wählen.

Siehe § 4 ArbSchG, § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-A1) und Anhang 2, Abschnitt 5.1.2 BetrSichV.

Für den Auf-, Um- und Abbau können in Abhängigkeit von dem einzurüstenden Objekt, der Gerüstbauart, der Gerüstkonstruktion, des Gerüstsystems sowie Eigenart und Fortgang der auszuführenden Tätigkeiten unterschiedliche Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz in Frage kommen.

Die Anwendbarkeit der in der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers festgelegten Maßnahmen wird vom Aufsichtführenden auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, der Aufbau- und Verwendungsanleitung oder der Montageanweisung überprüft, ausgewählt und festgelegt.

Bei der Festlegung der Maßnahmen ist die Rangfolge

  • Absturzsicherung,

  • Auffangeinrichtung

vor

  • Individuellen Schutzmaßnahmen

zu berücksichtigen.

Bei längenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten ist als Absturzsicherung grundsätzlich der Seitenschutz in der Gerüstlage, die für den Transport und die Montage genutzt wird, vorzusehen. D.h. unverzüglich nach dem Stellen der hierfür erforderlichen Rahmen oder Stiele ist der Seitenschutz einzubauen. Hierzu kann ein Geländerholm nach DIN EN 12811-1:2004-03, Abs. 5.5.2 montiert werden.

Als Auffangeinrichtung können z.B. Schutzgerüste oder -netze verwendet werden.

Ist die Verwendung einer Absturzsicherung (z.B. Geländerholm) oder einer Auffangeinrichtung aufgrund des einzurüstenden Objektes, der Gerüstbauart, der Gerüstkonstruktion, des Gerüstsystems oder des vorgegebenen Arbeitsablaufes nicht möglich, ist als Maßnahme gegen Absturz ein individueller Gefahrenschutz vorzusehen.

Bei der Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz als individuellem Gefahrenschutz hat der Unternehmer geeignete Anschlagpunkte festzulegen und den Beschäftigten die geeignete Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz für den Gerüstbau (PSAgA) bereitzustellen.

  • Die Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz erfordert eine Betriebsanweisung und eine Unterweisung mit praktischer Übung der Beschäftigten zur ordnungsgemäßen Benutzung der PSA gegen Absturz im Gerüstbau. Die Unterweisung sollte auch unmittelbar mögliche Rettungsmaßnahmen beinhalten.

    Ein Muster für eine Betriebsanweisung für die Benutzung eines Auffangsystems für Arbeiten im Gerüstbau zeigt Anhang 2, siehe auch Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).

    Ein Muster für eine Betriebsanweisung für die Benutzung Persönlicher Schutzausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen für Arbeiten im Gerüstbau zeigt Anhang 3, siehe auch Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199).

  • Hinweise für Anschlagpunkte am Gerüst sind der Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen Gerüst-Herstellers zu entnehmen.

  • Hinweise für die Benutzung von PSA gegen Absturz im Gerüstbau können der Gebrauchsanleitung des jeweiligen PSA-Herstellers entnommen werden.

  • Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz sollten oberhalb des Beschäftigten, mindestens jedoch in Geländerhöhe über seiner Standfläche angeordnet sein.

    Weitere Hinweise zur Benutzung und Ermittlung von Prüffristen von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz können den Bausteinen C 43 und D 217 der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft entnommen werden.

Auf die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz darf im Einzelfall verzichtet werden, wenn aufgrund der baulichen und gerüstspezifischen Gegebenheiten oder des vorgesehenen Arbeitsablaufes die PSA nicht eingesetzt werden kann.

Dabei muss gewährleistet sein, dass die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden, der Arbeitgeber für diesen Fall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und die Absturzkante für die Personen deutlich erkennbar ist.

Körperlich geeignet können Beschäftigte sein, die z.B. nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" untersucht worden sind.

  • Eine Anwendungs- und Verwendungseinschränkung könnte z.B. in den Fällen gegeben sein, wenn

    • der Montageablauf es nicht zulässt,

    • keine geeigneten Anschlageinrichtungen vorhanden sind,

    • bei Montage- oder Kontrollarbeiten, bei denen Eigenart und Fortgang des Arbeitsablaufes die Verwendung von PSA nicht oder noch nicht zulassen.

  • Gerüstspezifische Gegebenheiten sind z.B. Arbeitsplatzhöhen, die geringer sind als die für einen Auffangvorgang erforderliche Höhe, um einen Aufprall des Beschäftigten auf den Boden auszuschließen.

Um beim Transport der Gerüstbauteile eine Gefährdung der Beschäftigten zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber organisatorische Maßnahmen treffen und geeignete Arbeitsmittel verwenden lassen.

Wird das Gerüst höher als 8 m aufgebaut (Belaghöhe über Aufstellfläche), sollen zum Vertikaltransport der Gerüstbauteile Bauaufzüge verwendet werden. Auf Bauaufzüge kann verzichtet werden, wenn die Gerüsthöhe nicht mehr als 14 m und dabei die Gesamtlänge des Gerüstes nicht mehr als 10 m beträgt.

Zu den Bauaufzügen zählen auch handbetriebene Seilrollenaufzüge.

Beim Handtransport muss in Abhängigkeit von den zu befördernden Bauteilen in jeder Gerüstlage ein Beschäftigter im gesicherten Gerüstfeld (zweiteiliger Seitenschutz) stehen.

Beim Abbau des Gerüstes dürfen Gerüstbauteile nicht abgeworfen werden. Fallende Gerüstbauteile können andere Personen gefährden und selbst durch Beschädigung unbrauchbar werden.

Gerüstfelder, auf denen Material gelagert oder Material vom Bauaufzug abgenommen wird, sind vollflächig auszulegen und gegen Gefährdungen durch Absturz von Personen zu sichern.

Informationen zur Ladestellensicherung von Bauaufzügen können den Bausteinen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft B 26 und B 48 entnommen werden.

Um die Möglichkeit einer vorzeitigen missbräuchlichen Nutzung einzuschränken, sollten Gerüste möglichst ohne zeitliche Unterbrechung errichtet werden. Auch im Montagezustand muss die Standsicherheit stets gewährleistet sein. Verankerungen und Verstrebungen sind deshalb entsprechend dem Baufortschritt des Gerüstes einzubauen.

Sind bestimmte Teile eines Gerüstes nicht einsatzbereit - insbesondere während des Auf-, Um- und Abbaus - sind diese mit dem Verbotszeichen P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss durch Abgrenzungen deutlich gemacht werden, dass das Gerüst nicht fertig gestellt ist und somit nicht betreten werden darf.

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Bild 7: P006 "Zutritt für Unbefugte verboten"

Nach Abschluss der Montagearbeiten sind alle benutzbaren Gerüstebenen mit Absturzsicherung zu versehen.

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Bild 8: Beispiel für ein Gerüst mit Seitenschutz

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Bild 9: Beispiel für ein Gerüst mit Schutzwand

Diese Absturzsicherung ist ein dreiteiliger Seitenschutz oder eine Schutzwand. Ein Seitenschutz oder eine Schutzwand ist dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen.

Elektrische Betriebsmittel

Werden bei Gerüstbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel der Prävention" (BGV/GUV-A3) sowie Information (BGI/GUV-I 608) "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen".

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen. Als besonderer Speisepunkt bei Gerüstbauarbeiten gilt ein Baustromverteiler, ein Kleinstbaustromverteiler, ein Schutzverteiler oder eine ortsveränderliche Schutzeinrichtung.

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen von ortsfesten elektrischen Anlagen betrieben werden.