TRGL 261 - TR Gashochdruckleitungen 261

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Abschnitt 4 TRGL 261 - Einrichtungen zum Messen und Registrieren von Betriebsdrücken und -temperaturen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 An geeigneten Stellen der Station (z.B. vor oder nach Verdichtern oder Druckregelgeräten) sind die Betriebsdrücke laufend zu messen und zu registrieren. Die Meß- und Registriereinrichtungen müssen auch während der Förderpausen wirksam sein. Die Meßstellen sind so auszuwählen, daß die gemessenen Werte ständig eine ausreichende Übersicht über die Betriebsverhältnisse ergeben.

4.2 Soweit es sicherheitstechnisch erforderlich ist, müssen auch die Betriebstemperaturen laufend gemessen und registriert werden.