Abschnitt 4.19 - 4.19 Fahrzeugwaschanlagen
Fahrzeugwaschanlagen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass Personen nicht gefährdet werden können.
Dies wird z.B. erreicht, wenn sie DIN 24446 "Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" entsprechen.