Abschnitt 22 BGV D36 DA - Zu § 11:
Kann bei einer Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter der aufgesetzte Leiterteil den Gelenkpunkt um nicht mehr als 4 Sprossen überragen, hat der über dem Gelenkpunkt liegende Leiterteil den Zweck einer Haltevorrichtung (Holmverlängerung). Derartige Leitern sind wie einfache Stehleitern zu behandeln.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.