Abschnitt 4.10 - 4.10 Persönliche Schutzausrüstungen
4.10.1
Bereitstellung
4.10.1.1
Der Unternehmer hat den Versicherten für Arbeiten im Feuerfestbau die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen:
- 1.
Kopfschutz (Schutzhelme),
- 2.
Fußschutz (Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherem Unterbau),
- 3.
Handschutz (Schutzhandschuhe),
- 4.
Hautschutz (Reinungungs- und Pflegemittel).
Kopfschutz siehe z.B.
DIN 4840 "Arbeitsschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung",
DIN EN 397 "Industrieschutzhelme; Deutsche Fassung prEN 397:1990".
Fußschutz siehe z.B.
DIN EN 344 "Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 344:992",
DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 345:1992".
4.10.1.2
In Abhängigkeit von den auszuführenden Arbeiten und den zu erwartenden Gefahren hat der Unternehmer zusätzlich zu der Grundausstattung nach Abschnitt 4.10.1.1 persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den Tabellen 3 und 4 zur Verfügung zu stellen.
PS | persönliche Schutzausrüstungen | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Tätigkeiten | Kopf | Gesicht | Augen | Atem | Gehör | Füße | Ganzer Körper | ||
Ausbrechen | X c | (X) f, i | X | (X) | |||||
Beschichten (Rollen, Streichen, Spachteln) | X d | ||||||||
Bohren (außer Holz) | X c | ||||||||
Mischen | X a | X g | (X) | ||||||
Sägen (Stein) | |||||||||
- | naß | X d | (X) f, i | ||||||
- | trocken | X c | (X) f | X | |||||
Schleifen | X e | (X) f | |||||||
Spritzen | X a | (X) f, g | X | ||||||
Strahlen | |||||||||
- | naß | X b | X c | (X) f, i | X | X | |||
- | trocken | X b | X c | (X) i | X | ||||
- | Dampf | X b | X c | (X) f | X | X | |||
- | Heißdampf | X b | X c | (X) f | X | X | |||
Trennschneiden | X c | X f | X | ||||||
es bedeuten: | X = erforderlich (X) = fallweise, je nach Art der Tätigkeit, erforderlich | ||||||||
Index-Buchstaben = | Ausführungsart, Bezeichnung | ||||||||
(a - i) | (siehe Tabelle 3b) |
persönliche Schutzausrüstungen | Index | Bezeichnung | ZH 1-Nr. |
---|---|---|---|
Gesichtsschutz | a | Gesichts-Schutzschirm | 1923 |
b | Strahlerhelm mit Sicherheitsscheiben, Verschleiß-Scheiben und Schutzgitter | ||
Augenschutz | c | Korbbrille mit einer Sichtscheibe | 1924 |
d | Korbbrille mit einer Sichtscheibe | 1925 | |
e | Korbbrille mit zwei Sichtscheiben | 1926 | |
Atemschutz | f | Filtergerät, Partikelfilter | 1347 |
g | Filtergerät, Kombinationsfilter | ||
h | Filtergerät Gasfilter | ||
i | Isoliergerät, Druckluftschlauchgerät | ||
Fußschutz | Sicherheitsstiefel | 1878 | |
Ganzkörperschutz | Strahlerschutzanzug | 1059 | |
Anseilschutz | 709/710 |
4.10.1.3
Für Arbeiten unter Hitzeeinwirkung oder mit kurzzeitiger Flammeneinwirkung (z.B. Reparaturen in Heißbetrieben oder -anlagen) können zusätzlich zu den Forderungen entsprechend Abschnitt 4.10.1.2 (siehe Tabellen 3 und 4) folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich sein:
- 1.
Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung (Hitzeschutzkleidung)
für leichte Beanspruchung nach DIN 32 764 Teil 11 "Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung; Schutzanzüge für leichte Beanspruchung (Typ WL); Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung"
oder
für schwere Beanspruchung nach DIN 32 764 Teil 1 "Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung; Schutzkleidung für schwere Beanspruchung (Typ WS); Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
- 2.
Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau (Hitzeschuhe) nach DIN EN 345 "Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 345:1992" und der Zusatzkennzeichnung HI im zusammengebauten Zustand für Arbeiten, bei denen heiße Flächen (z.B. Decken von Koksöfen, Gewölbe von Glaswannen, Tunnelöfen) betreten werden müssen.
- 3.
Schutzhelme mit Schale aus Duroplasten und hitzebeständiger Innenausstattung, Ausführung W nach DIN 4840 "Arbeitsschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
Die Versicherten sollten dazu angehalten werden, bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung keine Wäschestücke aus leicht schmelzenden Kunststoffen, z.B. Nylon, Perlon, zu tragen. Derartige Materialien verursachen beim Schmelzen Verunreinigungen der Poren und von Brandwunden, die dadurch schwer heilen.
Siehe auch "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (ZH 1/700) und "Sicherheitsregeln für Industrieöfen und Trockner der keramischen und Glas-Industrie" (ZH 1/498).
Als Hitzeschuhe sollen halbhohe Sicherheitsschuhe oder -stiefel getragen werden, um zu verhindern, daß bei Heißarbeiten heißes Material in die Schuhe fallen kann. Die Arbeitshose sollte über die Hitzeschuhe oder -stiefel reichen. Die Abdichtung zwischen Arbeitshose und Hitzeschuhen kann auch mit Gamaschen erfolgen.
Hitzeschuhe werden auch mit durchtrittsicherem Unterbau hergestellt. Solche Schuhe sind zu benutzen, wenn neben der Hitze mit dem Eintreten in spitze, scharfe Gegenstände zu rechnen ist.
4.10.2
Benutzung
Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zweckentsprechend zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.
Diese Merkblätter sind in Kürze als "Regeln für den Einsatz von ..." (ZH 1/700 bis 711) erhältlich.
Diese Merkblätter sind in Kürze als "Regeln für den Einsatz von ..." (ZH 1/700 bis 711) erhältlich.
Diese Merkblätter sind in Kürze als "Regeln für den Einsatz von ..." (ZH 1/700 bis 711) erhältlich.
Diese Merkblätter sind in Kürze als "Regeln für den Einsatz von ..." (ZH 1/700 bis 711) erhältlich.
Diese Merkblätter sind in Kürze als "Regeln für den Einsatz von ..." (ZH 1/700 bis 711) erhältlich.
Diese Merkblätter sind in Kürze als "Regeln für den Einsatz von ..." (ZH 1/700 bis 711) erhältlich.
Diese Merkblätter sind in Kürze als "Regeln für den Einsatz von ..." (ZH 1/700 bis 711) erhältlich.