TRB 401 - TR Druckbehälter 401

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Abschnitt 2 TRB 401 - Kennzeichnung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Druckbehälter müssen mit folgenden Angaben auf einem sicher befestigten, den Betriebsverhältnissen und dem Verwendungszweck entsprechend dauerhaften und jederzeit leicht lesbaren Fabrikschild gekennzeichnet sein.

Hersteller oder Lieferer
Herstellnummer
Herstelljahr
zulässiger Betriebsüberdruck (bar) nach TRB 002 Abschnitt 1.4.1.
Rauminhalt (1 oder m3)

Eine Änderung der Druckangabe bei Druckherabsetzung gemäß TRB 002 Abs. 1.4.2 ist nur erforderlich, wenn diese aus Sicherheitsgründen erfolgte.

Zusätzlich müssen angegeben sein

  • bei Druckbehältern mit zulässigen Betriebstemperaturen über 50 °C oder unter -10 °C:
    die zulässige Betriebstemperaturen (°C)

  • bei Druckbehältern mit zulässigen Betriebstemperaturen unter -10 °C:
    der bei dieser Temperatur zulässige Betriebsüberdruck (bar), sofern dieser vom zulässigen Betriebsüberdruck nach Satz 1 abweicht

  • bei baumustergeprüften Druckbehältern (siehe auch TRB ):
    das Baumusterkennzeichen

  • bei Druckbehältern mit Klammerschrauben:
    Typ und Anzahl der Klammerschrauben.

Ist die Kennzeichnung in vollem Wortlaut sicherheitstechnisch nachteilig oder nicht möglich, so können die Worte

  • "zulässiger Betriebsüberdruck" durch PB"

    "zulässige Betriebstemperatur" durch "TB" und

    "Rauminhalt" durch "V"

ersetzt werden. Die Angabe der Einheiten darf entfallen, wenn der zugehörige Zahlenwert beim Druck auf Bar, bei der Temperatur auf °C und beim Rauminhalt auf Liter bezogen ist.

2.1.1 Bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen muß die Kennzeichnung nach Abschnitt 2.1 für jeden Druckraum die Angabe des zulässigen Betriebsüberdrucks und des Rauminhalts, erforderlichenfalls auch der zulässigen Betriebstemperaturen, enthalten.

2.1.2 Bei Druckbehältern oder Druckräumen, deren zulässiger Betriebsüberdruck kleiner als der Atmosphärendruck ist, muß der zulässige Betriebsüberdruck als negativer Zahlenwert angegeben sein.

Bei Druckbehältern oder Druckräumen mit zulässigen Betriebsüberdrücken oberhalb und unterhalb des Atmosphärendrucks sind beide Werte anzugeben.

2.2 Andere als die in Abschnitt genannten Drücke und Temperaturen dürfen auf dem Fabrikschild nicht angegeben sein.

2.3 Ist nach Abschnitt 2.1 der Lieferer angegeben, muß der Hersteller durch ein zusätzliches Kennzeichen zu ermitteln sein. Ein Baumusterkennzeichen ist hierfür ausreichend.

2.4 Ist das Anbringen eines Fabrikschildes nicht möglich oder nicht zweckdienlich, so müssen die geforderten Angaben auf dem Druckbehälter selbst dauerhaft und jederzeit leicht lesbar angebracht sein.

2.5 Bei Druckbehältern, die aus mehreren lösbaren Bauteilen bestehen, z.B. Schüsse und Böden mit Flanschverbindungen, Schnellverschlüsse, müssen die einzelnen Bauteile als zusammengehörig gekennzeichnet sein.

2.6 Abweichend von Abschnitt 2.1 genügt bei Druckbehältern der Gruppen , und , die serienmäßig in größerer Stückzahl mit speziellen, dafür vorgesehenen Herstellungsverfahren, z.B. Spritzgießen, hergestellt werden, die Kennzeichnung mit folgenden Angaben:

  • Hersteller- oder Liefererzeichen

  • Herstellnummer oder Typnummer

  • zulässiger Betriebsüberdruck

  • bei Betriebstemperatur über 50 C oder unter -10 C:
    zulässige Betriebstemperatur.

Bei einem nach Satz 1 mit Herstellerzeichen gekennzeichneten Druckbehälter müssen durch Aufzeichnungen des Herstellers, bei einem mit Lieferzeichen gekennzeichneten Druckbehälter müssen durch Aufzeichnungen des Lieferers jederzeit die übrigen Angaben nach Abschnitt feststellbar sein.

2.7 Druckbehälter der Gruppen , und , die in verwendungsfertig gelieferte, serienmäßige Geräte eingebaut sind, deren Betriebsweise durch die Funktion der Geräte bestimmt und durch betriebsmäßige Vorgänge, z.B. Instandhaltung, nicht verändert wird, brauchen keine Kennzeichnung nach Abschnitt 2, sofern sie, z.B. durch Herstellerzeichen und Typzeichen, identifizierbar sind.

2.8 Für mehrere Druckbehälter nach Abschnitt kann zusätzlich ein Kennzeichnungsschild am Gerät angebracht werden, das später das Zeichen für die durchgeführte Abnahmeprüfung gemäß TRB 531 Abschnitt oder aufnimmt. Auf dem Geräteschild sind die Prüfgruppe, der zulässige Betriebsüberdruck und, soweit erforderlich, die zulässige Betriebstemperatur anzugeben.