DGUV Regel 101-603 - Branche Abbruch und Rückbau

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Was für die Branche gilt

Die Branche Abbruch und Rückbau ist geprägt durch kurze Einsatzzeiten auf häufig wechselnden Baustellen. Dadurch ist eine ständige Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten erforderlich. Dies bedingt eine gute Arbeitsvorbereitung und die Auswahl geeigneter Abbruchverfahren. Aus den Planungsvorgaben des Bauherrn resultieren verschiedenste Anforderungen an die Unternehmen, die jedes Unternehmen einzeln und in Kooperation mit den anderen am Bau Beteiligten bewältigen muss.

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Abb. 1
Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)

  • Landesbauordnungen der Bundesländer

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten:

    • ASR A3.4 "Beleuchtung"

    • ASR A4.1 "Sanitärräume"

    • ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"

    • ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"

    • ASR A4.4 "Unterkünfte"

    • ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen (Entwurf )"

ccc_3659_24.jpgArbeitsvorbereitung

Ihre Arbeitsvorbereitung ist die Voraussetzung für die Umsetzung des von Ihnen gewählten Arbeitsverfahrens. Gestalten Sie Ihre Arbeitsvorbereitung möglichst detailliert. Sie bildet die Grundlage Ihrer objektbezogenen Gefährdungsbeurteilung.

Prüfen Sie, ob in Ihrem abzubrechenden Objekt besondere Gefährdungen zu erwarten sind. Wählen Sie danach geeignete Maßnahmen und Abbruchverfahren aus.

Beachten Sie ein mögliches Vorhandensein von Kampfmitteln im Abbruchbereich. Lassen Sie sich vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Bestätigung der Kampfmittelfreiheit durch Ihren Auftraggeber vorlegen.

Sehen Sie für das Abbruchverfahren geeignete Maschinen und qualifiziertes Personal vor. Unterweisen Sie Ihr Personal in die Maßnahmen und dokumentieren Sie die Unterweisung.

ccc_3659_24.jpgAbbruchanweisung

Die durch Sie zu erstellende Abbruchanweisung muss die wesentlichen technisch-organisatorischen Informationen zum Arbeitsablauf, die geplanten Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie die sich aus den Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften ergebenden Maßnahmen beinhalten.

Schriftliche Abbruchanweisungen sind insbesondere erforderlich bei

  • Abbruch mit Großgeräten

  • Einziehen

  • Demontieren

  • Sprengungen

ccc_3659_24.jpgStandsicherheit und Tragfähigkeit

Sorgen Sie dafür, dass die Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen und ihre Teile, Gerüste, Geräte, Hilfskonstruktionen, Laufstege und andere Einrichtungen bei allen Bauzuständen der Abbruch- bzw. Rückbauarbeiten gewährleitstet sind. Sie müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die Lasten, die bei der vorgesehenen Verwendung anfallen, aufnehmen und ableiten können. Dies gilt insbesondere beim Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Radlader, Bagger) auf baulichen Anlagen.

Wände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind.

ccc_3659_24.jpgGefahrstoffe in der Bausubstanz

Beim Abbruch und Rückbau von Gebäuden und technischen Anlagen können Baumaterialien angetroffen werden, die Gefahrstoffe wie z. B. Asbest, teerstämmige Materialien (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe-PAK), Holzschutzmittelwirkstoffe (PCP, Lindan, DDT) oder polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten. In der Bausubstanz können auch Kontaminationen aus der industriellen bzw. gewerblichen Nutzung des Objektes, durch Brandschäden oder durch Kriegseinwirkungen (aufgebrochene Kampfmittel) auftreten ("kontaminierte Bereiche"). Belastungen resultieren ggf. auch aus biologischen Stoffen, z. B. Schimmelpilzbefall an der Bausubstanz oder Verunreinigungen durch Taubenkot. Bei Tätigkeiten mit Kontakt zu den o. g. Stoffen hat der Auftraggeber besondere Planungs- und Koordinierungsaufgaben.

ccc_3659_24.jpgBaustellenstellenverordnung - Bauherr/in

Die Baustellenverordnung weist dem Bauherrn als Veranlasser der Baumaßnahme eine wichtige Mitwirkungspflicht für einen wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen zu. Aufgaben des Planers und des Bauherrn sind u. a. eine sorgfältige Planung, Ausschreibung, gewissenhafte Vergabe der Arbeiten sowie Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften während der Bauausführung.

Der Bauherr hat Ihnen als ausführende Firma vorhandene Bestands- und Statikunterlagen sowie Kenntnisse über die frühere Nutzung der baulichen und technischen Anlagen zur Verfügung zu stellen. Anhand dieser Unterlagen können Sie ein sicheres Abbruch- bzw. Rückbauverfahren wählen. Besondere Mitwirkungspflichten des Bauherrn betreffen, insbesondere Arbeiten in kontaminierten Bereichen, den Umgang mit Gebäudeschadstoffen, Arbeiten mit Asbestbauteilen sowie biologischen Arbeitsstoffen.

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Abb. 2
Koordination unterstützt eine erfolgreiche Projektabwicklung und bringt Erfolg

Entsprechend der Baustellenverordnung hat der Bauherr zu prüfen, ob ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bzw. -koordinatorin (SiGeKo) zu bestellen ist. Mit der Beratung des Bauherrn/Planers stellt der SiGeKo bereits in der Planungsphase die Einhaltung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sicher. In der Ausführungsphase organisiert er eine reibungslose Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen mit dem Ziel, gegenseitige Gefährdungen auszuschließen. Beachten Sie deshalb den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie die Hinweise des SiGeKo.

ccc_3659_24.jpgLeitung, Aufsicht und Mängelmeldung

Sorgen Sie dafür, dass die Abbrucharbeiten von fachlich geeigneten Personen geleitet werden.

Setzen Sie für die Beaufsichtigung der Arbeiten weisungsbefugte Personen (Aufsichtführende) ein.

Aufgabe der aufsichtführenden Person ist es unter anderem, die Arbeiten zu beaufsichtigen und für die sicherheitsgerechte Ausführung zu sorgen.

Veranlassen Sie, dass Ihre Beschäftigten festgestellte sicherheitstechnische Mängel unverzüglich dem Aufsichtführenden melden, sofern diese die Mängel nicht selbst beseitigen können.

ccc_3659_24.jpgKoordinierung zwischen Unternehmen

Arbeiten Sie mit anderen Unternehmen zusammen, haben Sie sich mit diesen hinsichtlich des Arbeitsschutzes abzustimmen. Sie haben zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen eine geeignete Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Statten Sie diese Person mit einer entsprechenden Weisungsbefugnis aus.

ccc_3659_24.jpgBaustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb

Richten Sie die Baustelle ein und sorgen Sie für einen sicheren Baustellenbetrieb. Zur Baustelleneinrichtung können z. B. gehören:

  • Baustellenunterkunft, Pausen- und Sanitärräume

    Informieren Sie sich, ob gemeinsam nutzbare Baustellenunterkünfte, Pausen- und Sanitärräume vorhanden sind. Ansonsten organisieren Sie selbst deren Bereitstellung und planmäßige Reinigung.

  • Planung von Notfallmaßnahmen

    Planen Sie neben den allgemeinen Maßnahmen zur Ersten Hilfe auch die Rettung von hochgelegenen und unter der Erdgleiche liegenden Arbeitsplätzen. Dies kann z. B. mittels Zugang über Treppen, Schleifkorbtragen (kranbare Trage), Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (Rettungssysteme) erfolgen. Stellen Sie sicher, dass ein Aushang zur Ersten Hilfe vorhanden ist und informieren Sie sich, wo sich die nächste Ärztin oder der nächste Arzt bzw. das nächste Krankenhaus befindet. Es hat sich bewährt, das betriebliche Notfallkonzept bei Großbaustellen mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen und diese gegebenenfalls auch bei Übungen zu beteiligen.

  • Sichere Aufstellung der Großgeräte, Hebezeuge

    Achten Sie bei der Aufstellung auf die Tragfähigkeit des Untergrundes und auf die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu Baugruben und zu Bauwerken.

  • Geeignete Baustromversorgung

  • Einhaltung der verkehrsrechtlichen Anordnung bei Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum

  • Weisen Sie gegebenenfalls die Bauherrin bzw. den Bauherrn auf eine wirksame Absperrung der Baustelle hin, um Arbeitsbereiche vom öffentlichen Straßenverkehr zu trennen und um Unbefugten den Zugang zu verwehren.

Zum sicheren Baustellenbetrieb gehören z. B.:

  • Einsatz geeigneter und geprüfter Arbeitsmittel

  • Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit

    Organisieren Sie z. B. die sichere Materialanlieferung, Lagerung und fachgerechte Entsorgung, die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Anordnung oder die Vermeidung von Stolper- und Sturzgefahren durch temporäre Bodenabdeckungen.

  • Ausreichende Arbeitsplatz-Beleuchtung

  • Sichere Arbeitsplätze und Verkehrswege

    Erkundigen Sie sich z. B., wer im Winter die Räum- und Streuverpflichtung hat, wer für die Erhaltung der Absturzsicherung oder wer für den Austausch der allgemeinen Beleuchtung zuständig ist.

    Treppen, Aufzüge oder Transportbühnen sind geeignete Arbeitsmittel zum Erreichen von hochgelegenen Arbeitsplätzen.

    Sorgen Sie für geeignete Absperrungen sowie die Kennzeichnung und Sicherung von Gefahrenbereichen.

  • Flucht- und Rettungswege

    Achten Sie darauf, dass die Flucht- und Rettungswege immer freigehalten und Abfälle sofort in geeignete Behältnisse entsorgt werden.

  • Brand- und Explosionsschutz

    Legen Sie Maßnahmen für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs fest.

    Lassen Sie sich zwingend vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Bestätigung der Kampfmittelfreiheit durch Ihren Auftraggeber vorlegen.

  • Führen Sie nach Möglichkeit die Abbrucharbeiten

    staub-, lärm- und vibrationsarm nach dem Stand der Technik aus. Zur Staubreduzierung verwenden Sie abgesaugte Maschinen und/oder geeignete Staubbindeverfahren.

ccc_3659_24.jpgWitterungseinflüsse

Schützen Sie Ihre Beschäftigten vor extremen Temperatureinflüssen, Durchnässung und vor stärkerer solarer UV-Strahlung. Sorgen Sie dafür, dass witterungsgerechte Arbeitskleidung getragen wird bzw. nach Gefährdungsbeurteilung geeignete Wetterschutzkleidung (Regen, Kälte) auch zur Verfügung gestellt wird.

In den Monaten April bis September ist insbesondere an sonnigen Tagen UV-Schutz notwendig. Sofern keine Überdachung der Arbeitsplätze möglich ist, achten Sie darauf, dass vor allem Augen, Kopf, Nacken, Schultern und Arme der Beschäftigten durch Kopfbedeckungen, Textilien und Sonnenbrille ausreichend geschützt sind. Für Hautregionen, die nicht mit Textilien bedeckt werden können, ist Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor zu verwenden.

An heißen Tagen kann die Belastung durch hohe Temperaturen z. B. durch folgende Maßnahmen reduziert werden:

  • ausreichend Flüssigkeit zu sich nehmen,

  • schattige Pausenplätze nutzen,

  • Anpassung der Arbeitszeit, der Arbeitsanforderungen und der Pausenregelungen, z. B. durch Verlegen der Arbeiten aus der Mittagszeit auf andere Tagesabschnitte.

ccc_3659_26.jpgEine große Auswahl an Arbeitshilfen und Formularen sowie Vorlagen für z. B. Prüfprotokolle sind auf den Internetseiten der BG BAU zu finden.

sieheccc_3659_22.jpghttp://www.bgbau-medien.de