TRGS 618 - TR Gefahrstoffe 618

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Abschnitt 7 TRGS 618 - Allgemeine Hinweise zum Umgang

7.1 Expositionsbegrenzung

(1) Bei der Anwendung chromathaltiger Holzschutzmittel müssen die Anlagen gemäß den Regelungen für krebserzeugende Gefahrstoffe stets dem Stand der Technik angepaßt werden (§ 36 Gefahrstoffverordnung). Zur Zeit gilt eine TRK für Chrom (VI)-Verbindungen von 0,05 mg/m3, berechnet als CrO3 im Gesamtstaub.

(2) Bei der Anwendung von Benzalkoniumchlorid wird aufgrund der Reizwirkung die Einhaltung einer Arbeitsplatzkonzentration von 1 mg/m3 mit der Spitzenbegrenzung =1= empfohlen. Für Cu-HDO-haltige Holzschutzmittel wird aufgrund der Reizwirkung die Einhaltung einer Arbeitsplatzkonzentration von 0,005 mg/m3 empfohlen. Dieser wird bei Berücksichtigung der Anwendungsempfehlungen sicher unterschritten (BIA-BG-Empfehlung [2]*). Für die Propiconazole, Tebuconazole und die anderen chromatfreien Holzschutzmittel, die noch nicht unter Arbeitsschutzgesichtspunkten bewertet wurden, konnten noch keine Arbeitsplatzkonzentrationen festgesetzt werden.

7.2 Hautkontakt

(1) Da chromathaltige Holzschutzmittel sensibilisierend wirken, muß jeglicher Hautkontakt unbedingt ausgeschlossen werden.

(2) Generell ist bei der Verwendung von Holzschutzmitteln Hautkontakt durch geeignete Verfahren und ggf. durch Verwendung von Schutzhandschuhen zu vermeiden.

7.3 Anwendungsbeschränkungen

Grundsätzlich sind die Anwendungsbeschränkungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Holzschutzmittel zu beachten.

BIA-BG-Empfehlung: (zur Zeit in Bearbeitung)

Außer Kraft am 23. Juni 2022 durch die Bek. vom 16. Mai 2022 (GMBl S. 469)