DGUV Information 209-082 - Gefahrstoffe im Modell- und Formenbau Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 16 - 16 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss ein Arzt oder eine Ärztin beauftragt werden. Der Arzt oder die Ärztin muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt dazu bei, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, einschließlich Berufskrankheiten, frühzeitig zu erkennen und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Sie umfasst unter anderem

  • die arbeitsmedizinische Beurteilung der arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen,

  • die Empfehlung von Schutzmaßnahmen,

  • ein ärztliches Beratungsgespräch zur Aufklärung und Beratung von Beschäftigten und

  • bei Zustimmung der oder des Beschäftigten die Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.

Je nach Randbedingungen ist die arbeitsmedizinische Vorsorge:

  • Pflichtvorsorge (muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden)

  • Angebotsvorsorge (muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden)

  • Wunschvorsorge (muss bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden).

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Pflicht- und Angebotsvorsorge müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen veranlasst beziehungsweise angeboten werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge können zum Beispiel Tätigkeiten mit folgenden branchentypischen Gefahrstoffen sein:

  • Styrolhaltige Produkte

  • Epoxidharze

  • Isocyanate/PUR-haltige Produkte

  • Produkte, die Lösemittel enthalten, wie Toluol, Xylol, Methanol, Ethanol, Hexan, Heptan

  • Haut- oder atemwegssensibilisierende Stoffe

  • Quarzsand

  • Metallstäube (z. B. Nickel, Chrom,...)

  • Holzstäube

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Abb. 16
Mitarbeiter im Gespräch mit der Betriebsärztin

Unter bestimmten Umständen muss arbeitsmedizinische Vorsorge auch durchgeführt werden, wenn bei Tätigkeiten regelmäßig

  • flüssigkeitsdichte Handschuhe oder

  • Atemschutzgeräte

benutzt werden.

Ob die erforderlichen Voraussetzungen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge gegeben sind, sollte in Absprache mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt geklärt werden.

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Unternehmen müssen eine Vorsorgekartei führen. Darin muss dokumentiert werden, dass eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Auch Zeitpunkt und Anlass müssen angegeben werden.
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Weitergehende Informationen zum Thema arbeitsmedizinische Vorsorge:
Kurz & Bündig KB 011-1: "Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV Teil 1: Grundlagen und Hinweise zur Durchführung"
Kurz & Bündig KB 011-2: "Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV Teil 2: Ermittlung der Vorsorgeanlässe"
Branchenverbände, z. B. der Bundesverband Modell- und Formenbau
"DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" (Leitlinien zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen)
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