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Abschnitt 4.1.11 - Bohren

(1) Sprengbohrlöcher sind nach Bohrplänen herzustellen, in denen in jedem Fall Bohransatzpunkte, Bohrrichtung und Bohrlochlänge für jedes Bohrloch vorgegeben sind.

(2) Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehengebliebener Bohrlöcher ist verboten.

(3) Bei Verwendung von Pulversprengstoffen müssen die Bohrlöcher mindestens 20 cm tief gebohrt werden.

(4) Über die Bohrarbeiten ist eine schriftliche Dokumentation der gebohrten Löcher (Bohrprotokoll) zu erstellen. Unregelmäßigkeiten wie Klüfte, Störungen, Staubaustritt aus der Wand, Wasser führende Bereiche usw. sind im Bohrprotokoll zu vermerken. Löcher müssen nach dem Bohren auf Richtung und Tiefe hin kontrolliert und die Ergebnisse dokumentiert werden.

(5) In Steinbrüchen dürfen keine horizontalen Bohrlöcher an den Füßen der Wände hergestellt werden. Soweit ausnahmsweise die Verwendung horizontaler Fußbohrlöcher dennoch erforderlich ist, hat der Unternehmer in seiner Gefährdungsbeurteilung diese Maßnahme zu begründen und besondere Maßnahmen zum Schutz vor Steinfall während des Herstellens der Bohrlöcher und der Ladearbeiten festzulegen.