Abschnitt 6 TRG 602 - Füllen (1)
6.1 Jede gefüllte Flasche muß im Anschluß an die Kontrollwägung
- 1.
der Funktionsprüfung des Rückschlagventiles,
- 2.
der Dichtheitsprüfung in einem Wasserbad (mindestens 10 °C)
- a.
des Rückschlagventiles vor und nach der Funktionsprüfung,
- b.
der Ventileindichtung,
- c.
des Behälters, insbesondere der Schweißnähte,
unterzogen werden. Ist eine Flasche mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet, so erstreckt sich die Dichtheitsprüfung auch auf das Sicherheitsventil.
Bei der Funktionsprüfung ist das Rückschlagventil mit einer geeigneten Vorrichtung 3- bis 4mal zu öffnen.
Die Dichtheitsprüfungen sind auszuführen, wenn das eingefüllte Gas eine Temperatur von mindestens 10 °C angenommen hat.
6.2 Ist die Flasche vor dem Füllen nicht evakuiert worden, so muß vor der Funktionsprüfung die Flasche während einer Zeit von 3 bis 4 sec bei voll geöffnetem Ventil entlüftet werden. Bei fabrikneuen Flaschen, die erstmals gefüllt werden, und bei Flaschen, die erstmals nach einer Reparatur gefüllt werden, muß die Entlüftungszeit 10 bis 15 sec betragen.