Abschnitt 6.10 - 6.10 Prüfungen und Kontrollen
Lassen Sie alle Maschinen (Stellmaschinen bzw. Pinsetter, Kugel- bzw. Ballaufzug, Ballrücklauf, Ballheber, Bumper etc.) von zur Prüfung befähigten Personen
vor der ersten Inbetriebnahme,
bei Wiederinbetriebnahme an einem neuen Standort,
beim Austausch und Zusammenfügen von Bau- oder Anlagenteilen (verschiedener Hersteller), die die Sicherheit beeinflussen können, und
danach in regelmäßigen Abständen
prüfen.
Die Frist der wiederkehrenden Prüfungen legen Sie selbst fest. Bewährt hat sich in der Praxis ein Prüfabstand von einem Jahr.
Die wiederkehrende Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich insbesondere auf:
den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auch auf die Feststellung, ob Änderungen vorgenommen worden sind,
die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen (z. B. Verdeckungen, Befestigungselemente, Verriegelungen, Positionsschalter),
die elektrische Sicherheit (z. B. Schutz gegen direktes Berühren spannungsführender Teile).
Veranlassen Sie, dass die Ergebnisse der Prüfungen aufgezeichnet werden und bewahren Sie die Ergebnisse mindestens bis zur nächsten Prüfung auf. Muster sind unter www.bgn-branchenwissen.de verfügbar.
Kontrollieren Sie arbeitstäglich vor Benutzung die Maschinen auf offensichtliche Mängel und die Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen.