DGUV Regel 109-606 - Branche Tischler- und Schreinerhandwerk

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Was für die Branche gilt

2.2.1 Ausrüstung und Beschaffenheit von Holzbearbeitungsmaschinen

Das Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen gilt als besonders gefährlich, da häufig das Werkstück an einem schnell rotierenden Werkzeug frei von Hand geführt wird. Aus diesem Grund müssen die Maschinen mit geeigneten Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das Verletzungsrisiko minimieren. Zudem können besondere Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten durch eine Exposition gegenüber Holzstaub und Lärm entstehen.

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Abb. 2.2.1-01
Maschinensaal einer Schreinerei

ccc_3673_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

ccc_3673_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV-Information FBHM 06/2015 "Maschinen ohne CE"

  • DGUV-Information FBHM 10/2010 "Leise Maschinen - Auswahl und Beschaffung"

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin dürfen Sie Ihren Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitstellen, die sicher beschaffen sind und sicher betrieben werden können.

Beschaffenheit von Maschinen

Beim Beschaffen einer Neumaschine oder einer Gebrauchtmaschine ab Baujahr 1995 müssen Sie darauf achten, dass

  • für die betreffende Maschine eine EG-Konformitätserklärung unter genauer Angabe der Typbezeichnung, der beachteten Normen sowie des Herstellers (Inverkehrbringer) mitgeliefert wird,

  • die Maschine mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet ist und

  • die die Maschine betreffende Dokumentation mitgeliefert wird.

Mit der Konformitätserklärung und dem Anbringen des CE-Zeichens an der Maschine bestätigt der Hersteller, dass die Maschine den Anforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie bzw. der Maschinenverordnung (9. ProdSG) entspricht.

Wird eine Maschine selbst gebaut, wesentlich verändert oder von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) importiert, muss ein nachträgliches Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Achten Sie beim Bau oder bei der Beschaffung darauf, dass die Zuständigkeit für die CE-Konformität eindeutig geregelt wird.

Vorhandene Arbeitsmittel und Gebrauchtmaschinen

Alle Arbeitsmittel müssen mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. Dies gilt generell für alle Maschinen aus dem EWR mit oder ohne CE-Kennzeichnung.

Sorgen Sie dafür, dass auch vorhandene oder gebrauchte Arbeitsmittel erst verwendet werden, nachdem

  1. 1.

    eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde,

  2. 2.

    die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen worden sind und

  3. 3.

    festgestellt wurde, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen treffen.

Der aktuelle Stand der Technik wird unter anderem in staatlichen Regelungen, Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger oder in Normen beschrieben. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

Verkettete Anlagen

Bei der Installation oder Beschaffung von verketteten Anlagen muss ein Konformitätsbewertungsverfahren für die Gesamtanlage durchgeführt werden. Hierin müssen unter anderem anhand einer Risikobeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Gesamtanlage ermittelt und deren Umsetzung mit der Konformitätserklärung für die Gesamtanlage bestätigt werden. Hierzu gehören auch eine technische Dokumentation und eine Betriebsanleitung für die Gesamtanlage.

GS-Zeichen und DGUV Test

Anders als beim Konformitätsbewertungsverfahren wird das GS-Zeichen auf Antrag eines Herstellers im Rahmen einer freiwilligen Prüfung vergeben. Es ist also beim Kauf einer neuen Maschine nicht zwingend erforderlich und ersetzt auch nicht das CE-Zeichen.

Das Gleiche trifft auch auf das DGUV Test-Zeichen zu, das Holzbearbeitungsmaschinen oder Absauggeräte als sicherheitstechnisch oder holzstaubgeprüft kenntlich macht.

Kennzeichnung

Zur Identifizierung der Maschine, des Herstellers und des Baujahrs muss ein gut erkennbares Typenschild an der Maschine angebracht sein.

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Abb. 2.2.1-02
Typenschild einer Maschine

Not-Aus/Not-Halt

Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein. Alle mit ihnen verbundenen und Gefahr bringenden Bewegungen oder Prozesse müssen ohne zusätzliche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde; in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten.

Das bedeutet für Holzbearbeitungsmaschinen, dass vorhandene Altmaschinen mit einem zusätzlichen Not-Aus-Schalter nachgerüstet werden müssen, falls:

  • der Maschinen-Hauptschalter von der Position der Bedienperson nicht leicht erreichbar ist,

  • der Hauptschalter nicht eindeutig als Notbefehlseinrichtung erkennbar ist oder

  • die Maschine gleichzeitig mit weiteren Einrichtungen (z. B. Vorschubapparat) betrieben wird oder hierfür ausgerüstet ist.

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Abb. 2-2-1-03
Not-Halt-Befehlseinrichtung

Maschinenaufstellung

Achten Sie darauf, dass die Maschinen und Anlagen standsicher entsprechend den Anforderungen während ihres Betriebs aufgestellt sind. Berücksichtigen Sie dabei besonders mögliche Vibrationen und Krafteinwirkungen bei der Materialzuführung und/oder -entnahme.

Bewegungsraum

Sorgen Sie bei der Aufstellung der Maschinen für eine ergonomische Anordnung. Achten Sie besonders darauf, dass ausreichend Bewegungsfreiheit für Ihre Beschäftigten besteht und bei Bedarf auch größere Werkstücke gehandhabt werden können. Gestalten Sie den Standbereich für Maschinenbedienpersonen ausreichend rutschsicher gegen Staub oder Nässe.

Berücksichtigen Sie mögliche Quetschgefahren im Ausschubbereich der Maschinen und kennzeichnen Sie die Gefahrbereiche, in denen mit dem Herausschleudern von Splittern oder Abschnittresten gerechnet werden muss.

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Abb. 2.2.1-04
Richtmaße für den Raumbedarf

Lärmbereiche

Maschinen und Anlagen der Holzbearbeitung sind erfahrungsgemäß sehr lärmintensiv. Bei Personen, die Tages-Lärmexpositionspegeln Lex,8h > 85 dB(A) ausgesetzt sind, können Gehörschäden auftreten.

Die Angaben zu Lärmexpositionspegeln der Maschinenhersteller beruhen immer auf normierten Messungen von Einzelmaschinen. In der betrieblichen Praxis können die tatsächlichen Lärmpegel aufgrund der Art der Werkstücke, der räumlichen Gegebenheiten und des gleichzeitigen Betriebs mehrerer Maschinen erheblich davon abweichen.

Sorgen Sie deshalb dafür, dass die lärmgefährdeten Bereiche in Ihrem Unternehmen ermittelt und in einem Lärmkataster dokumentiert werden. Überprüfen Sie kontinuierlich, ob durch den Einsatz von lärmarmen Arbeitsverfahren oder Werkzeugen der Lärmpegel reduziert werden kann.

Kennzeichen Sie die Maschinen und Arbeitsbereiche in Ihrem Unternehmen, an denen mit einer Lärmgefährdung zu rechnen ist und sorgen Sie dafür, dass der zur Verfügung gestellte Gehörschutz von den Beschäftigten dort getragen wird.

ccc_3673_12.jpgPersönliche Schutzausrüstung

Unternehmer und Unternehmerinnen müssen ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von Lex,8h = 80 dB(A) oder einem Spitzenwert LpC,peak = 135 dB(C) Gehörschutz zur Verfügung stellen und eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.

Ab einem Lärmexpositionspegel Lex,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) besteht Gehörschutztragepflicht und eine Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

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ccc_3673_28.jpgBeste Praxis

Durch eine räumliche Abtrennung von Lärmbereichen oder mit raumakustischen Maßnahmen kann die Ausbreitung des Lärmpegels im Betrieb deutlich reduziert werden.

2.2.2 Betrieb von Holzbearbeitungsmaschinen

Damit Ihre Beschäftigten ihre Tätigkeiten unfallfrei und ohne gesundheitliche Risiken ausüben können, müssen bestimmte Regeln und Verhaltensvorschriften beachtet werden. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Arbeitsmittel nicht nur sicher ausgerüstet und beschaffen sind, sondern dass sie auch sorgfältig und sicher benutzt werden. Kontrollieren Sie diese Verhaltensregeln regelmäßig.

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Abb. 2.2.2-01
Auszubildende bei der Unterweisung

ccc_3673_01.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3673_02.jpgWeitere Informationen
  • TSM-Heft der BGHM

    BG 96.18 "Holzbearbeitungsmaschinen - Handhabung und sicheres Arbeiten"

ccc_3673_30.jpgGefährdungen

Folgende, besonders hohe Gefährdungen bei der Arbeit mit Holzbearbeitungsmaschinen bestehen, wenn das Werkstück mit der Hand an schnell rotierenden Werkzeugen vorbeigeführt wird:

  • Schnittgefährdung

  • Einzugsgefahr

  • Gefahr eines Werkstückrückschlags

  • Verletzungsgefahr durch herausgeschleuderte Werkstück-, Werkzeugteile oder Abschnittreste

Dabei sind besonders die Hände und Finger der Bedienperson betroffen.

ccc_3673_31.jpgMaßnahmen

Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Dazu zählt das selbstständige Arbeiten an:

  • Holzbearbeitungsmaschinen zum Sägen, Fräsen, Hobeln, Schneiden und Spalten jeder Art, bei denen das Werkstück frei von Hand geführt wird,

  • mehrstufigen Maschinen, Anlagen und Bearbeitungszentren,

  • Handmaschinen zum Sägen, Fräsen, Hobeln, Schneiden und Spalten.

Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit:

  • die Arbeiten zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich sind,

  • ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist

    und

  • der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt.

Die betriebliche Grundunterweisung ist Voraussetzung für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen.

Der überbetriebliche Lehrgang TSM festigt und erweitert die Kenntnisse zum sicheren Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen.

Gefahrbereiche

Gefahrbereiche von Maschinen, in denen das Risiko besteht, dass Werkstücke herausgeschleudert werden, müssen als solche gekennzeichnet werden. Zum Schutz Dritter müssen bei Bedarf Prallwände aufgestellt werden; während der Bearbeitung sollen sich keine weiteren Personen in den Bereichen aufhalten.

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Abb. 2.2.2-02
Gefahrbereich vor einer Formatkreissäge (hier z. B. rot-weiß gekennzeichnet)

Absaugung benutzen

Die vorhandenen Absaugeinrichtungen an den Maschinen müssen bei der Arbeit immer angeschlossen sein und funktionieren. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten bei Bedarf die vorhandenen Absperrschieber betätigen.

Schäden oder Verstopfungen an Anschlussschläuchen und Leitungen müssen umgehend bei stillstehender Maschine oder Anlage behoben werden.

Maschinen abschalten

Wenn die Arbeiten beendet sind, oder wenn die Bedienperson den Arbeitsplatz verlässt, müssen die Maschinen immer abgeschaltet werden.

Achten Sie darauf, dass Rüsttätigkeiten oder Instandhaltungsarbeiten nur bei abgeschalteten Maschinen vorgenommen werden, die dabei gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sind, zum Beispiel mit einem Vorhängeschloss; bei Handmaschinen muss der Netzstecker gezogen werden.

Werkzeuge

Schulen Sie Ihre Beschäftigten in der Auswahl, der Handhabung und dem richtigen Einsatz der geeigneten Werkzeuge für den jeweiligen Arbeitsgang. Sorgen Sie dafür, dass für Arbeiten mit Handvorschub auch nur hierfür geeignete Werkzeuge verwendet werden. Für Fräswerkzeuge ist dies an der Aufschrift "MAN" oder "DGUV Test" zu erkennen. Kontrollieren Sie regelmäßig, ob die Werkzeuge scharf und unbeschädigt sind.

Sauberkeit

Sorgen Sie dafür, dass die Maschinen und Arbeitsplätze nach der Arbeit sauber gehalten und gereinigt werden. Holzstaub soll dabei aufgesaugt und nicht gefegt werden.

Stellen Sie für Materialabschnitte und -abfälle genügend Sammelbehälter zur Verfügung.

Betriebsanleitung

Stellen Sie Ihren Beschäftigten die Betriebsanleitung der Maschine griffbereit zur Verfügung.

Betriebsanweisung

Beschaffen oder erstellen Sie eine Betriebsanweisung für jede Maschine und hängen Sie sie in der Nähe der Maschine aus. Nutzen Sie dafür auch die von den Unfallversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Plakate.

Persönliche Schutzausrüstung

Als Unternehmer oder Unternehmerin sind Sie verantwortlich und müssen Ihren Beschäftigten alle erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, zum Beispiel Gehör-, Atem-, Fuß- und Augenschutz, zur Verfügung stellen.

Bei Tätigkeiten in der Werkstatt und auf Baustellen müssen grundsätzlich Sicherheitsschuhe getragen werden.

Muss bei der Durchführung der Arbeiten mit abfliegenden Splittern gerechnet werden, müssen Schutzbrillen getragen werden.

Tragen von Handschuhen

Wenn Tätigkeiten mit Handvorschub an Maschinen mit rotierenden Werkzeugen durchgeführt werden, zum Beispiel an Kreissägen oder Fräsen, sollen beim Umgang mit Werkstücken im Gefahrbereich der Maschine möglichst keine Handschuhe getragen werden. An Bohrmaschinen dürfen wegen der erhöhten Gefahr des Aufwickelns keine Handschuhe getragen werden.

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Abb. 2.2.2-03
Betrieb einer Formatkreissäge

Kleidung

Bei Arbeiten an Maschinen muss enganliegende Kleidung getragen werden.

Möglicherweise gefährdende Schmuckstücke dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden.

ccc_3673_28.jpgBeste Praxis

Stellen Sie alle erforderlichen Schutzeinrichtungen griffbereit in Maschinennähe zur Verfügung.

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Abb. 2.2.2-04
Formatkreissäge mit zugehörigen Schutzvorrichtungen

2.2.3 Holzstaub

Bei der Be- und Verarbeitung von Holz können Ihre Beschäftigten mit Holzstaub belastet werden. Stäube von Harthölzern wie Eiche und Buche können beim Menschen Krebs erzeugen. Darüber hinaus kann Holzstaub zu einer Beeinträchtigung der Atemwege und der Haut, in schlimmeren Fällen zu allergischen Reaktionen, führen. Auch sind Holzstäube brennbar und können zusammen mit Luftsauerstoff explosionsfähige Gemische bilden.

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Abb. 2.2.3-01
Absauganlage an einer Holzbearbeitungsmaschine

ccc_3673_01.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3673_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-044 "Holzstaub - Gesundheitsschutz"

  • DGUV Information 209-084 "Industriestaubsauger und Entstauber"

ccc_3673_30.jpgGefährdungen
  • Holzstaub kann Krankheiten verursachen, z. B. Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen oder allergische Reaktionen.

  • Sogenannte Hartholzstäube (in Deutschland im Wesentlichen Eichen- und Buchenholzstäube) können besonders im Zusammenwirken mit z. B. Holzschutzmitteln Nasenschleimhautkrebs verursachen.

  • Holzstaub und -späne können mit Luftsauerstoff brennbare oder explosionsfähige Gemische bilden.

ccc_3673_31.jpgMaßnahmen

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen durch Holzstaub ermitteln und bewerten. Sie müssen Ihre Arbeitsbereiche nach dem Stand der Technik gestalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen veranlassen und sich vergewissern, dass sie wirksam sind.

Bei allen Tätigkeiten, bei denen Holzstaub entsteht, gilt der Stand der Technik als eingehalten, wenn die Konzentration von einatembarem Holzstaub (E-Fraktion) als Schichtmittelwert in der Luft 2 mg/m3 nicht überschreitet. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, auf die dies zutrifft, gelten als staubgemindert.

Absaugung an stationären Maschinen

Um eine wirksame Absaugung an stationären Maschinen zu erreichen, sind folgende Erfassungsbedingungen möglich:

  • Kapselung mit Absaugung

    Die Kapselung ist bei Automaten, z. B. bei Kehlautomaten, Kantenanleimmaschinen, CNC-Bearbeitungszentren, möglich, wenn keine Handvorschubarbeiten direkt am Werkzeug durchgeführt und der Staub und die Späne direkt an der Entstehungsstelle durch eine Absaugung erfasst werden.

  • Absaugung an der Entstehungsstelle

    Absaugung mit geeigneten Erfassungselementen; dabei muss im Absaugstutzen am Übergang von der Maschine zum Rohrsystem grundsätzlich die Spezifikation des Maschinenherstellers eingehalten werden. Für einen ordentlichen Transport der Stäube und Späne im Absaugsystem ist allgemein eine Mindestluftgeschwindigkeit von 20 m/s erforderlich.

Generelle Ausnahmen vom Anschluss an eine Absaugung bestehen nur, wenn an bestimmten Maschinen, Anlagen und Arbeitsplätzen auch ohne Absaugung eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert zu erwarten ist.

Kann trotz Absaugung an Maschinen der Schichtmittelwert von 2 mg/m3 nicht eingehalten werden, darf nur höchstens 1 Stunde je Arbeitsschicht daran gearbeitet werden.

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Abb. 2.2.3-02
Komponenten und prinzipieller Aufbau einer Absauganlage

Absaugung von Handmaschinen

Zum Absaugen der Staubemissionen von Handmaschinen in der Holzbearbeitung dienen Entstauber für ortsveränderlichen Betrieb (EOB), die häufig über eine Steckdose für den Anschluss des Elektrowerkzeugs verfügen. Entstauber (EOB) unterscheiden sich von Industriestaubsaugern (IS) im Wesentlichen durch eine Warneinrichtung, die bei Unterschreitung eines zuvor eingestellten Volumenstroms eine optische oder akustische Warnung ausgibt.

Industriestaubsauger dienen ausschließlich zum Aufsaugen von abgelagertem Staub.

Zum Absaugen oder Aufsaugen von Holzstaub müssen Entstauber oder Industriestaubsauger mindestens den Anforderungen der Staubklasse M entsprechen.

Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes müssen Entstauber oder Industriestaubsauger mit

  • einem Staubsammelvolumen von mehr als 0,05 m3 (50 Liter)

    und

  • einer elektrischen Aufnahmeleistung von mehr als 1,2 kW

zündquellenfrei (Bauart 22) gebaut sein.

Absaugung an Handschleifarbeitsplätzen

Erfahrungsgemäß sind Handschleifarbeiten sehr staubintensiv. Eine Konzentration von Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 für einen staubarmen Arbeitsbereich kann nur erreicht werden, wenn zum Schleifen zum Beispiel abgesaugte Handschleifklötze verwendet werden, durch die ein Großteil des Holzstaubs wirksam abgesaugt wird.

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Abb. 2.2.3-03
Abgesaugter Handschleifklotz

ccc_3673_28.jpgBeste Praxis

Bei allen Handschleifarbeiten oder Arbeiten mit Handmaschinen ist darüber hinaus die Verwendung von abgesaugten Schleiftischen zu empfehlen. Sie ersetzen aber nicht die Absaugung der Handmaschinen.

Es sollten nur holzstaubgeprüfte Schleiftische eingesetzt werden.

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Abb. 2.2.3-04
Absaugbarer Schleifarbeitstisch

Luftrückführung

Bei stationären Absauganlagen ist eine Luftrückführung nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Luft ausreichend gereinigt ist und auf Abluft umgeschaltet werden kann. Eine ausreichende Reinigung der Luft ist gegeben, wenn Filtermaterial mit einem Durchlassgrad < 0,5 % verwendet wird und die Filterflächenbelastung 150 m3/m2h nicht überschreitet.

Bei der Verwendung von geprüften Filteranlagen (Prüfzeichen H3) ersetzt eine Baumusterprüfung die vorgeschriebene Messung nach der Inbetriebnahme.

Für mobile Geräte muss eine ausreichende Reinigung der rückgeführten Luft von Holzstaub durch eine behördliche Freigabe oder mit einer Baumusterprüfung in Form eines DGUV Tests (Prüfzeichen H3) nachgewiesen werden.

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Abb. 2.2.3-05
Mobilentstauber

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Abb. 2.2.3-06
Prüfzeichen ("holzstaub geprüft")

Reinigung

Abblasen und trockenes Fegen von Holzstaub und -spänen sind nicht zulässig. Maschinen, Werkstücke und Arbeitsbereiche, die mit Holzstaub verunreinigt sind, müssen regelmäßig gereinigt werden. Hierzu müssen Industriestaubsauger oder Entstauber der Staubklasse M verwendet werden.

Prüfungen, Messungen

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen (z. B. zusätzlicher Anschluss neuer Maschinen mit hohem Luftvolumenstrombedarf) müssen die Luftgeschwindigkeiten an den Absauganschlüssen gemessen werden, um die Wirksamkeit der Absaugung festzustellen.

Die Messergebnisse sind zu dokumentieren.

ccc_3673_12.jpgPersönliche Schutzausrüstung

Atemschutz

In Arbeitsbereichen oder bei Tätigkeiten, bei denen mit einer Holzstaubbelastung von mehr als 2 mg/m3 in der Luft zu rechnen ist, zum Beispiel beim

  • Wechseln von Filterelementen,

  • Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne,

muss immer Atemschutz getragen werden.

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Abb. 2.2.3-07
Arbeiten mit Schutzmaske

Atemschutzmasken müssen Sie Ihren Beschäftigten auf Wunsch zur Verfügung stellen.

Geeignet sind:

  • Halb-/Viertelmasken mit P2-Filter

  • partikelfiltrierende Halbmasken FFP2

  • Filtergeräte mit Gebläse TM 1P oder solche mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P

Im Sinne der Gefahrstoffverordnung haben technische oder organisatorische Maßnahmen zur Staubminderung stets Vorrang. Das Tragen von Atemschutz ist nur vorübergehend erlaubt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss bei Tätigkeiten mit Hartholzstäuben nach TRGS 906 verpflichtend veranlasst werden.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen allen Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Holzstäuben ausführen, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.