TRG 253 - TR Druckgase 253

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRG 253 - Ventile (1)

Es gelten die zutreffenden Anforderungen nach Nummer 3, soweit nicht nachfolgend Abweichungen bestimmt oder zugelassen werden.

4.1 Anforderungen an Ventile allgemein

4.11 Für die Seitenstutzengewinde aller brennbaren Gase sind Linksgewinde, für alle übrigen Gase Rechtsgewinde anzuwenden. Die Einschraubstutzen und Seitenstutzen der Gasflaschenventile müssen DIN 477 Teil 1 entsprechen.

4.12 Soweit für einzelne Gase keine besonderen Anschlüsse vorgeschrieben sind, ist für brennbare Gase der Wasserstoff-Seitenstutzen (Anschluß Nr. 1 DIN 477 Teil 1), für nichtbrennbare Gase der Kohlensäure-Seitenstutzen (Anschluß Nr. 6 DIN 477 Teil 1) zu wählen.

4.13 Der Ventilsitz muß einwandfrei und gratfrei sowie so ausgebildet sein, daß Schmutzteilchen wenig Halt finden.

4.14 Die Flächenpressung zwischen Sitz und Absperrteil muß sicher aufgenommen werden.

4.2 Spindelventile für Gasflaschen

4.21 Die Anforderung nach Nummer 3.31 Ziffer 2 ist z.B. als erfüllt anzusehen, wenn die Sicherung durch einen Anschlagstift erfolgt oder wenn des Kopfstück hinreichend fest ein- oder angeschraubt ist. Erfolgt die Sicherung durch einen Anschlagstift, so muß genügende Überdeckung bestehen. Die Abscherfestigkeit des Stiftes muß folgenden Drehmomenten genügen:

30 Nmbei Ventilen mit einem größten äußeren Durchmesser von nicht mehr als 25 mm am Einschraubstutzen,
40 Nmbei Ventilen mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 25 mm am Einschraubstutzen.

Das Kopfstück gilt als hinreichend fest angezogen, wenn es mindestens mit dem in Satz 3 genannten Drehmoment ein- oder angeschraubt ist.

4.22 Bei den Anforderungen nach Nummer 3.4 darf, soweit es sich um die innere Dichtheit handelt, das Drehmoment am Handrad beim Schließen nicht größer sein als 7 Nm.

4.23 Für Spindelventile für Flaschen - auch wenn diese Ventile bei Fässern eingesetzt sind - für Chlor gilt zusätzlich folgendes:

  1. 1.

    Eine primär wirkende, von außen nachstellbare Stopfbuchse als Abdichtung gegen die Atmosphäre ist nicht zulässig.

  2. 2.

    Es muß sichergestellt sein, z.B. durch eine Sperrhülse, daß die Ventilkopfschraube im Regelfall nicht von außen betätigt werden kann.

  3. 3.

    Die Ventilspindel muß als geteilte Spindel ausgeführt sein, wobei sich das Spindelgewinde außerhalb des gasführenden Raumes befindet.

  4. 4.

    Ein Verschmutzen der "Dichtung gegen die Atmosphäre" vom Gasraum her muß z.B. durch Abstreifringe verhindert sein.

4.3 Schnellschlußventile für Fahrzeugbehälter

4.31 Es muß sichergestellt sein, daß bei Beschädigungen an der ungeschützt liegenden Rohrleitung oder an ungeschützten weiteren Ventilen die Schnellschlußeinrichtung des Fahrzeugbehälters nicht undicht wird.

4.32 Das Ventil muß beim Füllen und Entleeren des Behälters durch eine Sperre (z.B. ein straff gespanntes Seil) in Offenstellung gehalten werden können. Die Sperre muß aus sicherer Entfernung von Hand gelöst werden können und beim Verschieben des Fahrzeuges und im Brandfalle sich selbsttätig lösen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)