TRGL 295 - TR Gashochdruckleitungen 295

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Abschnitt 2 TRGL 295 - Vorbereitung der Arbeiten (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Vor Beginn der Arbeiten sind Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

2.2 Je nach den Eigenschaften des Fördermediums sind geeignete Werkzeuge, persönliche Schutzausrüstungen und Feuerlöschgeräte bereitzuhalten.

2.3 Die notwendige Verständigung zwischen dem Personal in der Station, an den zu betätigenden Absperreinrichtungen und in der Betriebsstelle ist sicherzustellen (z.B. durch Funk).

2.4 Zum Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen und gegen den Oberschlag zündfähiger Funken sind bei Anlageteilen für brennbare Gase Trennstellen vor Beginn der Arbeiten elektrisch leitend und mit ausreichendem Querschnitt zu überbrücken, wenn nicht durch andere Verbindungen der zu trennenden Anlageteile eine elektrisch leitende Überbrückung besteht. Kathodische Schutzanlagen mit Fremdstrom sind vor dem Trennen von Anlageteilen oder 3 Leitungsteilen abzuschalten.