TRB 402 - TR Druckbehälter 402

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Abschnitt 2 TRB 402 - Öffnungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Druckbehälter müssen mit Öffnungen versehen sein, die nach Art, Abmessung, Anzahl und Lage die Durchführung von Prüfungen ermöglichen. Hierbei handelt es sich um Mannlöcher und Besichtigungsöffnungen.

2.2 Mannlöcher und Besichtigungsöffnungen sind nicht erforderlich, wenn die Prüfungen auf andere Weise, z.B. über Stutzen, Rohranschlüsse oder andere lösbare Teile, möglich sind.

2.3 Mannlöcher und Besichtigungsöffnungen sind nicht erforderlich, wenn sie aufgrund der Bauart des Druckbehälters (z.B. Röhrenapparate, Plattenwärmetauscher, Heiz- und Kühlmäntel, Rohranordnungen) oder der Betriebsweise und des Beschickungsgutes nicht möglich oder nicht zweckdienlich sind.

2.4 Die Anforderungen an Art, Abmessung, Anzahl und Lage der Öffnungen sind z.B. erfüllt, wenn das AD-Merkblatt A 5 eingehalten ist, gegebenenfalls ist Anhang V Nr. 1.2.1.3. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten.