Abschnitt 12 TRD 301 - Höchstwanddicke von Kesselrohren (1)
Die auszuführende Wanddicke von stark beheizten Kesselrohren (z.B. bei Wasserrohrkesseln mit einer Heizgastemperatur von mehr als 800 °C) soll nicht mehr als 6,3 mm betragen. Dies gilt nicht für Überhitzerrohre.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)