TRAC 402 - TR Acetylenanlagen 402

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Abschnitt 5 TRAC 402 - Prüfbescheinigung (1)

Der Sachkundige stellt eine Prüfbescheinigung aus. Aus dieser müssen Art, Umfang und Ergebnis der Prüfungen ersichtlich sein. Anlage 2 enthält ein Muster für eine solche Prüfbescheinigung.

Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, sind in der Prüfbescheinigung deutlich zu kennzeichnen.

Einen Abdruck der Prüfbescheinigung übersendet der Sachkundige der Aufsichtsbehörde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)