Abschnitt 4.4 - 4.4 Persönliche Schutzausrüstungen
Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefahren lassen sich nicht immer durch technische und organisatorische Maßnahmen beseitigen. In vielen Fällen müssen die Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen, um die Restgefahren zu minimieren und sich gegen schädigende Einwirkungen zu schützen. Dafür stellt der Unternehmer/die Unternehmerin den Beschäftigten geeignete PSA in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung bereit. Vor der Bereitstellung sind die Beschäftigten anzuhören.
Praxis-Check |
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Gute Praxis ist dabei die frühzeitige Einbindung der Sicherheitsbeauftragten, zum Beispiel, um die angebotenen Schutzhandschuhe, Gehörschutzmittel oder Schutzbrillen zu testen. |