§ 31 - Schlackenablauf
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in der Schlacke mitgeführtes Eisen durch geeignete Maßnahmen zurückgehalten wird.
(2) Die Versicherten haben die Anweisungen zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 auszuführen.