TRBA 212 - TR Biologische Arbeitsstoffe 212

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 TRBA 212 - Begriffsbestimmung (1)

3.1 Biologische Arbeitsstoffe

Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der BioStoffV abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

3.2 Thermische Abfallbehandlungsanlagen

Thermische Abfallbehandlungsanlagen im Sinne dieser TRBA sind gemäß der 17. BImSchV genehmigte:

  • Verbrennungsanlagen,
  • Verschwelungs-/Vergasungsanlagen

zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen,

sowie industrielle Feuerungsanlagen, in denen Abfälle energetisch verwertet werden, um fossile Brennstoffe teilweise oder vollständig zu ersetzen oder um bei thermischen Prozessen entstehende Zersetzungsprodukte von Abfällen stofflich zu verwerten, soweit diese Anlagen immissionsschutzrechtlich unter Berücksichtigung der 17. BImSchV (Feuerungsmischregel) genehmigt worden sind, z.B. Zementwerke, Kraftwerke, Industriefeuerungen.

Industrielle Feuerungsanlagen verfügen über verschiedenartige Anlagentechnik, die hier nicht zusammenfassend beschrieben werden kann.

3.3 Nicht gezielte Tätigkeiten in Thermischen Abfallbehandlungsanlagen

In Thermischen Abfallbehandlungsanlagen werden Tätigkeiten ausgeführt, bei denen Beschäftigte mit Materialien und Gegenständen umgehen, die biologische Arbeitsstoffe enthalten bzw. denen diese Stoffe anhaften. Beschäftigte kommen dabei mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt, ohne dass die Tätigkeiten auf diese ausgerichtet sind.

Die auftretenden biologischen Arbeitsstoffe sind nicht im Einzelnen der Art, Menge und Zusammensetzung nach bekannt. Es kommt zu einer mikrobiellen Mischexposition der Beschäftigten, wobei die Expositionsverhältnisse zeitlich und räumlich starken Schwankungen unterliegen. Aus diesen Gründen handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV.

TR21201

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch die Bekanntmachung vom 11. Dezember 2018 (GMBl S. 1170)