TRG 241 - TR Druckgase 241

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Abschnitt 4 TRG 241 - Schweißtechnische Gestaltung (1)

(vgl. DIN 8562 Abschnitt 4)

4.1 Längs- und Rundnähte sind in der Regel als Stumpfnähte auszuführen. Überlappte Kehlnahtschweißungen und Eckstöße, bei denen die Abweichung nun der Geraden mehr als 30° beträgt sind nicht zulässig.

4.2 Stumpfnähte müssen über den ganzen Querschnitt verschweißt sein. Sie dürfen

  1. 1.

    auf metallischen Unterlegstreifen oder -ringen, die im Behälter verbleiben, verschweißt sein, wenn Spaltkorrosion nicht zu befürchten ist,

  2. 2.

    als Sickennähte ausgeführt sein, wenn es sich um Rundnähte für Behälter mit Da   <= 420 mm handelt

  3. 3.

    einseitig und ohne Wurzelgegenschweißung geschweißt sein, wenn die einwandfreie Beschaffenheit durch eine zerstörungsfreie Prüfung nachgewiesen wird.

4.3 Bei mehrschüssigen Mänteln müssen die Längsnähte gegeneinander versetzt sein.

4.4 Ausschnitte und Bohrungen in oder dicht neben (bis zum dreifachen der ausgeführten Wanddicke) Schweißnähten sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Kann auf sie nicht verzichtet werden, muß die einwandfreie Beschaffenheit der Schweißnaht im Bereich des Ausschnittes oder der Bohrung durch eine zerstörungsfreie Prüfung nachgewiesen werden.

4.5 Verbindungsstellen, über welche äußere Kräfte (z.B. Auflager-, Brems-, Schwallkräfte) in die Behälterwand eingeleitet werden können, müssen so gestaltet sein, daß die Kräfte von der Behälterwand ohne Schäden aufgenommen werden.

4.6 In scheibenförmigen Verstärkungen, Stahlblechen u.ä. sind Bohrungen zur Entlüftung des eingeschlossenen Raumes vorzusehen.

4.7 Es muß sichergestellt sein, daß drucktragende Schweißnähte mindestens im Zuge der Fertigung durch ein zerstörungsfreies Verfahren geprüft werden können.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)