DGUV Information 213-100 - Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Staub bei Elektroinstallationsarbeiten" gemäß Kapitel 5 und Anhang 1 der TRGS 504 [1] zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nr. 2.4.2 [2]

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Abschnitt 1.1 - 1 Staubemittierende Tätigkeiten der Elektroinstallation auf Baustellen
1.1 Staubemittierende Tätigkeiten

Beschäftigte sind auf Baustellen der Elektroinstallation bei nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten regelmäßig gegenüber Stäuben und insbesondere mineralischen Stäuben exponiert. Die Dauer der Exposition kann von wenigen Minuten bis zu einer Schicht pro Tag betragen. Die Höhe und der Verlauf der Konzentration der Stäube in der Luft am Arbeitsplatz ist insbesondere abhängig von der Art und der Dauer der ausgeübten Tätigkeit, dem verwendeten Gerätesystem, dem Zustand und der Zusammensetzung der Bausubstanz an der gearbeitet wird und den räumlichen sowie den Lüftungsbedingungen.

Zu den Tätigkeiten zählen:

  • Fräsen von Mauernuten

  • Setzen von Dosenlöchern

  • Bohren von Dübellöchern

  • Stemmarbeiten zum Einsetzen von z. B. Sicherungskästen oder zum Ausbrechen von Stegen in Mauernuten

  • Reinigungsarbeiten