DGUV Vorschrift 75 - Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen

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Anlage 1 - Bau und Ausrüstung von Leitungsfahrzeugen

  1. 1.

    Leitungsfahrzeuge müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. Die tragenden, die der Fortbewegung und Bremsung sowie die der Absturzsicherung dienenden Teile müssen mindestens eine dreifache Sicherheit gegen statische Beanspruchung haben, soweit nicht ihre dynamische Beanspruchung eine höhere Sicherheit erfordert.

  2. 2.

    Schweißverbindungen der tragenden und der Sicherheit dienenden Teile von Leitungsfahrzeugen müssen von geprüften Schweißern hergestellt sein.

  3. 3.

    An Leitungsfahrzeugen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

    • Hersteller,

    • Baujahr,

    • Eigengewicht,

    • zulässige Belastung (Nutzlast),

    • zulässiger Neigungswinkel des zu befahrenden Leiterseiles,

    • zulässiger größter und kleinster Durchmesser des zu befahrenden Leiterseiles.

  4. 4.

    Leitungsfahrzeuge müssen Schutz gegen Abstürzen von Personen bieten. Hierzu gehören auch Seitenschutz und Befestigungsmöglichkeiten für Sicherheitsgeschirre.

  5. 5.

    Leitungsfahrzeuge müssen mit einer ausreichend bemessenen, direkt auf das Leiterseil wirkenden Bremse ausgerüstet sein.

  6. 6.

    Die Fahrwerke müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der die Fahrzeuge gegen Abstürzen gesichert werden können.

  7. 7.

    Leitungsfahrzeuge mit eingebautem Kraftantrieb müssen eine Einrichtung haben, mit der sie von Hand bewegt werden können, wenn der Kraftantrieb ausfällt.

  8. 8.

    An Leitungsfahrzeugen müssen für jede Zugrichtung Stellen vorhanden sein, an denen zum Zwecke des Seilzugs vom Erdboden aus ein Zugseil befestigt werden kann.