Abschnitt 4 TRD 500 - Allgemeine Prüfanforderungen (1)
4.1 Gemäß den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung müssen Dampfkesselanlagen nach den Vorschriften des Anhanges zur Dampfkesselverordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
4.2 Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 6 Abs. 1 DampfkV(1) erfüllt sind, soweit die Dampfkesselanlage den vom Deutschen Dampfkesselausschuß ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln für Dampfkessel entspricht.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, weitergehende Anforderungen zu stellen oder Ausnahmen zuzulassen, bleibt unberührt.
4.3 Falls von den TRD abgewichen wird, ist dies zu begründen und anzugeben, auf welche Weise den sicherheitstechnischen Anforderungen genügt ist.