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Abschnitt 5.3 - 5.3 Verkaufsstelle

5.3.1
Druckgasdosen

5.3.1.1

Verkaufsstände für Druckgasdosen dürfen nicht in der Nähe von Ausgängen aufgestellt sein.

5.3.1.2

Druckgasdosen sind in Regalen und auf Verkaufstischen so zu lagern, daß sie nicht herabfallen können.

Ein Herabfallen kann z.B. durch ausreichend hohe Umrandung verhindert werden.

5.3.1.3

Druckgasdosen dürfen nicht intensiver Sonneneinstrahlung und anderen Wärmequellen ausgesetzt sein.

5.3.2
Kassenarbeitsplatz

5.3.2.1

An jedem Kassenarbeitsplatz muß ein Alarmplan nach Abschnitt 5.2.3 für die Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Raubüberfällen vorhanden und jederzeit griffbereit sein.

5.3.2.2

Die Versicherten dürfen keine erlaubnispflichtigen Waffen erhalten bzw. bei sich tragen. Dies gilt auch für erlaubnisfreie, waffenähnliche Gegenstände (Abwehrwaffen).

Siehe Waffengesetz.

Siehe auch § 18 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68).

5.3.2.3

Bei fehlender sicherungstechnischer Ausstattung und einer erhöhten Gefährdung sollten gleichzeitig immer zwei Versicherte den Betrieb der Tankstelle durchführen.

Siehe § 25 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68).

5.3.2.4

Die Versicherten haben vorhandene Überfallmeldeanlagen bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

Eine zusätzliche Gefährdung durch die Alarmauslösung ist insbesondere dann zu erwarten, wenn die Auslösung nicht unauffällig erfolgen kann oder sich nicht in eine vom Täter geforderte Handlung unbemerkt einfügen läßt.

5.3.2.5

Richtet sich der Alarm von Überfallmeldeanlagen an betriebsfremde, zur Alarmweiterleitung bestimmte Personen oder Institutionen, hat der Unternehmer mit diesen zu vereinbaren, welche hilfebringenden Stellen im Alarmfall unverzüglich zu benachrichtigen sind. Er hat diese Vereinbarungen zu dokumentieren.

5.3.2.6

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens jährlich geprüft wird, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt 5.3.2.5 für die getroffenen Vereinbarungen noch bestehen.

5.3.2.7

Hilfsmittel, mit denen Sperrzeiten von Zeitverschlußbehältnissen aufgehoben werden können, dürfen nur unter Zeit- oder Doppelverschluß außerhalb der öffentlich zugänglichen Bereiche verwahrt werden.

5.3.2.8

Versicherte dürfen Bargeld einschließlich aller Reservegeldbestände nur unter Verwendung der Sicherungseinrichtungen nach Abschnitt 4.3.2 sowie unter Berücksichtigung der festgelegten Höchstbeträge und Sperrzeiten verwahren. Angenommenes Bargeld ist unverzüglich vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern. Der Bargeldbestand ist so gering wie möglich zu halten.

Dies wird erreicht, wenn der Bargeldbestand je gesicherter Kasse den notwendigen Wechselgeldbetrag nicht überschreitet. Darüber hinausgehende Banknotenbestände dürfen erst nach Ablauf festgelegter Sperrzeiten zugänglich sein.

5.3.2.9

Versicherte dürfen eingestellte Sperrzeiten von Zeitverschlußsystemen nicht unbefugt verändern.

5.3.2.10

Geldschränke mit Doppelverschlußsystemen sind zulässig, wenn sie nach dem Vier-Augen-Prinzip betrieben werden.

Das Vier-Augen-Prinzip ist gewahrt, wenn mindestens zwei dem Unternehmen angehörende Personen anwesend sind, die mit Hilfe von verschiedenen Schlüsseln oder Chiffren das Behältnis nur gemeinsam öffnen können.

5.3.2.11

Kassenabrechnungen/Geldbearbeitungen sollten nur hinter verschlossenen Türen in einem nicht einsehbaren Raum durchgeführt werden.

5.3.3
Geldtransport

5.3.3.1

Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders unterwiesen sind.

Empfohlen wird, Geldtransporte durch Fachunternehmen durchführen zu lassen.

Siehe auch UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68).

5.3.3.2

Die Transportzeiten und -wege sind unregelmäßig zu ändern.

5.3.3.3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geldtransporte durch Boten von mindestens 2 Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt.

5.3.3.4

Abweichend von Abschnitt 5.3.3.3 darf auf eine zweite Person verzichtet werden, wenn das Geld unauffällig von einer Person in bürgerlicher Kleidung befördert wird.

Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben. Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluß auf ihren Inhalt zulassen.