TRD 110 - TR Dampfkessel 110

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Abschnitt 3 TRD 110 - Zulässige Werkstoffe (1)

3.1 Für Armaturengehäuse (drucktragende Gehäuseteile von Armaturen) dürfen unter Beachtung der jeweils angegebenen Anwendungsgrenzen verwendet werden:

(1) Stähle und Bauteile nach TRD 101, TRD 102, TRD 106 und TRD 107,

(2) Stahlguß nach TRD 103,

(3) Gußeisen mit Kugelgraphit nach TRD 108 Abschnitt 2.2

(4) Gußeisen mit Lamellengraphit nach TRD 108 Abschnitt 2.1, sofern Zusatzbeanspruchungen, z.B. Wasserschläge, ausgeschlossen werden können oder die Eignung durch besondere Untersuchungen nachgewiesen ist; im übrigen mit den Einschränkungen nach folgendem Abschnitt 3.2.
Die Eignung ist nachgewiesen, wenn das Armaturengehäuse eine Wasserdruckprüfung von mindestens 170 bar bestanden hat. Die durchgeführte Prüfung ist vom Hersteller zu bestätigen
Der Nachweis gilt für die ganze Serie, sofern eine begleitende Qualitätskontrolle vorhanden ist

(5) sonstige Werkstoffe, sofern ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck erstmalig durch Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen ist.

3.2 Abweichend von TRD 108 darf Gußeisen mit Lamellengraphit nicht verwendet werden für

(1) Ablaßarmaturen an Dampfkesseln,

(2) Absperr-, Rückschlag- und Mischeinrichtungen in heißwasserführenden Leitungen über DN 50,

(3) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, die am Wasserraum von Heißwassererzeugern angebracht werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)