Abschnitt 12 TRGS 200 - Ausreichende Information nach Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/155/EWG
(1) Ein Sicherheitsdatenblatt muss nicht geliefert werden, wenn gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Benutzer ermöglichen die erforderlichen Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit zu ergreifen.
(2) Ausreichende Informationen sind:
Name, Adresse und Telefonnummer des Inverkehrbringers
Notrufnummer (soweit vorhanden)
Angaben zu Erste-Hilfe-Maßnahmen (nach Aufnahmeweg)
Hinweise zu Handhabung und Lagerung
Hinweise auf Luftgrenzwerte
Angabe der persönlichen Schutzausrüstung
Hinweise auf Brand- und Explosionsgefahr
Hinweise zum Beseitigen von Resten und nach Verschütten
Der Hinweis: "Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für den berufsmäßigen Verwender erhältlich"
(3) Die jeweiligen Angaben und Hinweise brauchen nicht nochmals aufgeführt werden, wenn sie in der Kennzeichnung enthalten sind und der Benutzer die Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit schon durch die Befolgung der Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ergreifen kann.
(4) Eine Gebrauchsanweisung nach Nummer 11 gilt ebenfalls als ausreichende Information.