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§ 46 BGV C24 - Allgemeines

(1) Der Unternehmer darf mit der verantwortlichen Leitung von Großbohrlochsprengungen nur Sprengberechtigte beauftragen (verantwortliche Leiter), die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.

(2) Der verantwortliche Leiter hat auf der Grundlage einer messtechnischen Ermittlung von Wandhöhe und Wandneigung

  • die Vorgaben und Bohrlochabstände zu ermitteln,

  • die Sprengstoffmenge zu berechnen,

  • die Ansatzpunkte, die Richtung und die Tiefe der Bohrlöcher zu bestimmen

    und

  • die Verteilung der Ladung im Bohrloch festzulegen.

Hierüber sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Lademengenberechnung anzufertigen.

(3) Der verantwortliche Leiter hat Ansatzpunkt und Richtung der Bohrlöcher zu prüfen. Abweichungen von der beabsichtigten Richtung und Tiefe der Bohrlöcher sind messtechnisch zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Berechnung der Lademenge ist entsprechend den Abweichungen zu berichtigen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Teilen von Bohrlöchern, deren Abweichung von der beabsichtigten Richtung und Tiefe nicht entsprechend Absatz 3 ermittelt werden konnte, kein Sprengstoff eingebracht wird.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Berechnungs- und Planungsunterlagen mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.