DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 11.1 - 11 Reib-, Körn- und Poliertrommeln
11.1 Werkstoffe zur Schwarzpulverherstellung

Um die Entzündung von Pulver zu vermeiden, dürfen Reib-, Körn- und Poliertrommeln nur aus Holz oder anderen geeigneten Stoffen bestehen, Poliertrommeln auch aus Edelstählen, Auskleidungen aus Leder oder geeigneten Kunststoffen sind zulässig. Das Trommelinnere und die Einbauten müssen eine glatte Oberfläche haben. Lösbare Eisen- und Stahlteile im Innern müssen vermieden sein. Dies gilt nicht für Teile aus Edelstählen; diese müssen gegen Lösen gesichert sein.