TRD 413 - TR Dampfkessel 413

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Abschnitt 1 TRD 413 - Geltungsbereich (1)

1.1 Anlage

1.1.1 Diese TRD gilt für Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln. Sie gilt für alle Anlagenteile ab Eintritt Kohle oder Kohlestaub in das Kesselhaus oder das dem Kesselhaus zugeordnete Bunkergebäude. Werden Dampfkesselanlagen nicht ständig beaufsichtigt, so sind zusätzliche Maßnahmen zu beachten (2).

1.1.2 Bei kombinierten Feuerungen ist für den Kohlenstaubfeuerungsteil diese TRD anzuwenden.

Für den Ölfeuerungsteil gilt TRD 411 und für den Gasfeuerungsteil TRD 412.

Sollten sich aus der Kombination abweichende Sicherheitsmaßnahmen als notwendig oder möglich erweisen, sind diese von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.

1.2 Brennstoff

Brennstoffe im Sinne dieser TRD sind:

Steinkohle, Braunkohle, Pechkohle, Koks, Ölschiefer und Torf. Diese Brennstoffe werden im folgenden Kohle genannt. Bei Verwendung anderer fester Brennstoffe, wie z.B. Ruß oder Abfallschlämme, sind die Sicherheitsmaßnahmen von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.

Für Holzstaubfeuerungen gilt TRD 414.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)