TRD 611 - TR Dampfkessel 611

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Abschnitt 1 TRD 611 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese technische Regel gilt für die Beschaffenheit des Speisewassers und Kesselwassers von Dampferzeugern der Gruppe IV.

Diese technische Regel bezieht sich auf die der DampfkV (1) unterliegenden Teile der Dampfkesselanlage, indem sie Festlegungen für den Bereich zwischen Wassereintritt und Dampfaustritt am Dampferzeuger trifft. (3)

1.2 Diese technische Regel gilt nicht für Schnelldampferzeuger, Lokomotivkessel, elektrisch beheizte Kessel und Dampferzeuger aus Nichteisenmetallen sowie aus austenitischem Stahl im Wasserbereich.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(3) Amtl. Anm.:

Weitere Richtwerte, auch solche, die Anlagenteile außerhalb des Geltungsbereichs der DampfkV betreffen, können den VdTÜV-Richtlinien für Speisewasser, Kesselwasser und Dampf von Dampferzeugern bis 68 bar zulässigem Betriebsüberdruck und der VGB-Richtlinie für Kesselspeisewasser. Kesselwasser und Dampf von Dampferzeugern über 68 bar zulässigem Betriebsüberdruck in der jeweils gültigen Fassung entnommen werden.)