TRD 802 - TR Dampfkessel 802

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Abschnitt 9 TRD 802 - Prüfung und Bescheinigung (1)

9.1 Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel ohne Bauartzulassung bedarf der Erlaubnis. Die nach § 15 Abs. 2 DampfkV(1) vorgesehenen Prüfungen (Bauprüfung, Wasserdruckprüfung, Abnahmeprüfung) sind vom Sachverständigen durchzuführen.

9.2 Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel mit Bauartzulassung (3), dessen Betriebsüberdruck p <= 32 bar und dessen Beheizungsleistung weniger als 1 MW beträgt, bedarf der Anzeige.

Die nach § 15 Abs. 2 DampfkV (1) vorgesehenen Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen.

Der Hersteller oder Ersteller hat

  1. 1.

    die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels durchzuführen und zu bescheinigen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV) (1) und

  2. 2.

    die ordnungsmäßige Installation der Dampfkesselanlage zu bescheinigen (§ 15 Abs. 3 DampfkV) (1).

9.3. Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel mit Bauartzulassung (7), dessen Betriebsüberdruck p > 32 bar oder dessen Beheizungsleistung >= 1 MW beträgt, bedarf der Erlaubnis.

Von den nach § 15 Abs. 2 DampfkV (1) vorgesehenen Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung.

Die Wasserdruckprüfung hat der Hersteller oder Ersteller durchzuführen und zu bescheinigen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV) (1).

9.4 Der Prüfüberdruck für die Wasserdruckprüfung beträgt 1,3 . p, mindestens jedoch p + 1 bar, wobei als p der zulässige Betriebsüberdruck einzusetzen ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(3) Amtl. Anm.:

Der Nachweis gilt z. B. als erbracht, wenn die Einrichtung einer Bauteilprüfung unterzogen ist und ein Bauteilprüfzeichen erhalten hat. Hinweise auf die einschlägigen Anforderungen an die Geräte enthält TRD 001 Anlage 1 (aufgehoben).

(7) Amtl. Anm.:

Siehe TRD 509. Anträge auf Bauartzulassung sind über die für den Hersteller zuständige Technische Überwachungsorganisation an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.