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Abschnitt 2 BekGS 220 - Begriffsbestimmungen

(1) Stoffe sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können (§ 3 Nr. 1 ChemG).

(2) Zubereitungen sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen (§ 3 Nr. 4 ChemG). Wässrige Lösungen sind Zubereitungen; dies gilt in der Regel auch für Säuren und Basen.

(3) Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung (§ 3 Nr. 5 ChemG). Granulate, Flocken, Späne und Pulver sind in der Regel keine Erzeugnisse sondern Stoffe oder Zubereitungen in der für die Verwendung bestimmten Form. (2)

(4) Einstufung ist die Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal (§ 3 Nr. 6 ChemG). Die Einstufung kann die Zuordnung zu einem oder mehreren Gefährlichkeitsmerkmalen umfassen.

(5) Produkte im Sinne dieser Bekanntmachung sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die gehandelt (auf den Markt gebracht) werden.

(6) Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen sind von Fachgremien erarbeitete und konkret auf bestimmte Tätigkeiten, Verfahren oder Gefahrstoffe bezogene Empfehlungen. Sie unterstützen den Arbeitgeber bei der Erfüllung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen können z.B. von staatlichen Stellen, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Sozialpartnern, von Verbänden oder Organisationen erarbeitet werden.

(7) Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind

  1. 1.

    Stoffe und Zubereitungen, die mindestens eines der 15 Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a ChemG oder sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen. Ihnen sind Stoffe und Zubereitungen und Erzeugnisse gleichgestellt, bei deren Herstellung oder Verwendung Stoffe und Zubereitungen mit solchen Merkmalen oder Eigenschaften entstehen,

  2. 2.

    Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind oder bei deren Herstellung und Verwendung explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen entstehen,

  3. 3.

    Nicht als gefährliche Stoffe und Zubereitungen eingestufte chemische Arbeitsstoffe, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ein Risiko darstellen können (Artikel 2b der Richtlinie 98/24/EG).

(8) Lieferant ist der Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung oder eine Zubereitung in Verkehr bringt.

(9) Inverkehrbringen ist die Bereitstellung für Dritte, so z.B. das Anbieten zum Erwerb, die Abgabe an Anwender und Verbraucher. Im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG ist auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft als Inverkehrbringen zu betrachten (§ 3 Nr. 9 ChemG).

(2) Amtl. Anm.:

Eine Beispielsammlung zur Abgrenzung von Erzeugnissen zu Stoffen und Zubereitungen wird auf der Internetseite der Gefahrstoffdatenbank der Länder veröffentlicht unter: http://www.gefahrstoff-info.de/, Veröffentlichung der unter den Ländern abgestimmten Vollzugsfragen zur Einstufung und Kennzeichnung