DGUV Information 214-083 - Der sicherheits-optimierte Transporter

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Airbags Beifahrerseite

Was für die Sicherheit des Fahrpersonals gilt, das gilt auch für die Beifahrerin und den Beifahrer. Auf die Ausrüstung mit einem Beifahrer-Airbag kann nur dann verzichtet werden, wenn der Transporter immer (!) nur mit der Fahrerin oder dem Fahrer besetzt ist.

Wenn der Transporter mit Beifahrer-Doppelsitzbank ausgestattet ist, muss der Beifahrer-Airbag als Doppelairbag ausgelegt sein. Wichtig: Legen Sie weder Gegenstände auf dem Armaturenbrett auf der Beifahrerseite ab noch bringen Sie Gegenstände an. Ein auslösender Airbag macht diese zu gefährlichen Wurfgeschossen.