TRR 531 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 531

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Abschnitt 3 TRR 531 - Vorbereitung zur Prüfung und Prüfunterlagen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Die Bescheinigungen der Hersteller/Errichter über ordnungsgemäße Errichtung und Druckprüfung der Rohrleitung dienen als "Arbeitsunterlage für den Sachkundigen und müssen zur Abnahmeprüfung vorliegen.

3.2 Der Betreiber hat durch zweckentsprechende Vorbereitung dafür zu sorgen, daß alle für die Abnahmeprüfung erforderlichen Prüfschritte (z.B. Funktionsprüfungen der Ausrüstungsteile, Identifizierung) in angemessener Zeit durchführbar sind und die dazu erforderlichen Unterlagen vorliegen. Dazu gehören auf Verlangen des Sachkundigen auch die der Hersteller/Errichter-Bescheinigung zugrunde gelegten Unterlagen. Diese müssen dem Ist-Zustand der Rohrleitung entsprechen.

Zur sicherheitstechnischen Beurteilung sind dem Sachkundigen rechtzeitig die erforderlichen Informationen/Unterlagen zur Abnahmeprüfung zur Verfügung zu stellen. Solche Informationen/Unterlagen können z.B. sein

  • Medieneigenschaften,

  • Betriebsweise,

  • Einflüsse anderer Komponenten und Ausrüstungsteile,

  • Fließbilder mit dem notwendigen Detaillierungsgrad (z.B. nach DIN 28004 Teil 1, Schalt-. Stromlauf- bzw. Logikpläne).