Abschnitt 15.4 - 15.4 Feuchthalten der Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern
Können Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern nicht von Sprengstoffen freigehalten werden, sind sie während der Betriebszeit ständig feucht zu halten. Dies gilt nicht, wenn Sprengstoffe verwendet werden, die mit Wasser in gefährlicher Weise reagieren können.