TRB 001 - TR Druckbehälter 001

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Abschnitt 1 TRB 001 - Die TRB im Rahmen der Druckbehälterverordnung (1)

1.1 Druckbehälter müssen entsprechend § 4 Abs. 1 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) nach den Vorschriften des Anhanges I zu dieser Verordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

1.2 Prüft die zuständige Behörde, ob ein Druckbehälter den Anforderungen des § 4 Abs. 1 DruckbehV entspricht, so hat sie nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Druckbehälterverordnung in der Regel davon auszugehen, daß diese Anforderungen erfüllt sind, soweit der Druckbehälter den vom Fachausschuß "Druckbehälter" (FAD) bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln (Technische Regeln Druckbehälter - TRB) entspricht.

1.3 Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 4 Abs. 3 DruckbehV hingewiesen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)