Abschnitt 16 - Zu § 10 Abs. 4:
Diese Forderungen sind z.B. erfüllt, wenn
die Grundfläche für einen Arbeitsplatz mindestens 5 m2 und für jeden weiteren Arbeitsplatz mindestens 4 m2 beträgt; die Forderung des § 23 Arbeitsstättenverordnung, dass Arbeitsräume mindestens eine Grundfläche von 8 m2 aufweisen müssen, bleibt hiervon unberührt,
die lichte Höhe des Arbeitsraumes mindestens 2,50 m beträgt und durch Einbauten, z.B. lüftungstechnische Anlagen, nicht unterschritten wird; dies gilt auch für Arbeitsplätze hinter durchschusshemmenden Abtrennungen,
die freie Bewegungsfläche je Arbeitsplatz mindestens 1,5 m x 1,0 m groß ist
und
je Arbeitsplatz eine Frischluftmenge von mindestens 45 m3/h so zugeführt werden kann, dass die Versicherten keiner vermeidbaren Zugluft ausgesetzt sind.
Siehe auch
§§ 23 und 24 Arbeitsstättenverordnung,
§ 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).