TRGL 261 - TR Gashochdruckleitungen 261

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 TRGL 261 - Betriebsstelle (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Es ist mindestens eine ständig besetzte Betriebsstelle einzurichten, von der aus die für die Sicherheit der Station wesentlichen Einrichtungen überwacht und betätigt werden können.

2.2 Der Betriebsstelle müssen laufend die für die Sicherheit der Station wesentlichen Betriebsdaten (z.B. Drücke) und Störmeldungen übermittelt werden können.

2.3 Es sind Einrichtungen zum Registrieren wesentlicher Betriebsdrücke vorzusehen. Erforderlichenfalls sind auch Einrichtungen zum Registrieren sonstiger wesentlicher Betriebsdaten und von Störmeldungen vorzusehen.