DGUV Information 209-200 - Absauganlagen Konzeption, Planung, Realisierung und Betrieb

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Abschnitt 6.1 - 6 Betrieb, Wartung Instandhaltung und wiederkehrende Prüfungen
6.1 Bestimmungsgemäßer Betrieb

Absauganlagen müssen bestimmungsgemäß nach den Vorgaben des Herstellers (siehe Betriebsanleitung) betrieben werden. Das gilt besonders für die Art, den Aggregatszustand, die Zusammensetzung und den Zustand der abgesaugten Schadstoffe.

Absauganlagen dürfen nicht unbefugt außer Betrieb genommen werden.

Bewegliche Erfassungselemente sind möglichst dicht an die Entstehungsstelle der Luftverunreinigungen heranzuführen. Bei der Positionierung muss die Bewegungsrichtung der Luftverunreinigungen berücksichtigt werden. Die Erfassungselemente sind so nachzuführen, dass Luftverunreinigungen sicher erfasst und nicht durch den Atembereich der Beschäftigten geführt werden.

Die Luftführung ist so zu gestalten, dass keine Zuglufterscheinungen auftreten.

Brennbare Luftverunreinigungen und solche, die mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, dürfen nicht gemeinsam mit:

  1. 1.

    zur Funkenbildung neigenden Luftverunreinigungen,

  2. 2.

    selbstentzündlichen Luftverunreinigungen,

  3. 3.

    brandfördernden Luftverunreinigungen,

  4. 4.

    Abgasen von Verbrennungsprozessen

abgesaugt werden. Selbstentzündliche Luftverunreinigungen sind zum Beispiel Metallstäube (z. B. pyrophores Eisen, Magnesium- oder Titanlegierungen) in feinster Verteilung und Stoffe, die miteinander unter Wärmeentwicklung reagieren, wie Kunstharz- und Nitrolacke bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen. Brandfördernde Luftverunreinigungen sind zum Beispiel Chromtrioxid, erhöhte Sauerstoffkonzentration, Ozon und Peroxide.

Lassen sich die genannten Verunreinigungen im praktischen Betrieb der Anlage nicht ausschließen, muss dieser Sachverhalt bereits bei der Planung der Anlage berücksichtigt und die Anlage entsprechend gestaltet werden.