TRD 415 - TR Dampfkessel 415

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Abschnitt 10 TRD 415 - Allgemeines (1)

10.1 An geeigneten Stellen des Dampfkessels oder der Wirbelschichtfeuerung muß mindestens eine Beobachtungsmöglichkeit, z.B. Schauöffnung, gegeben sein, durch welche die Wirbelschicht und die Zündflamme beobachtet werden können.

10.2 Undichtigkeiten, z.B. an Flanschverbindungen und Verschleißteilen, sind umgehend zu beseitigen.

10.3 Alle Betriebsräume müssen vom Kohlenstaub weitgehend freigehalten werden. Kohlenstaubansammlungen sind zu beseitigen, hierbei sind Aufwirbelungen von Kohlenstaub zu vermeiden.

10.4 Das Betriebspersonal und auch Personen, die sich in den Betriebsräumen einer Brennstoffzerkleinerungs- bzw. Mahlanlage nur vorübergehend zur Durchführung von Arbeiten aufhalten, sind über die bestehenden Gefahren zu unterrichten.

10.5 Das Bedienen und Instandhalten von Brennstoffzerkleinerungs- bzw. Mahlanlagen darf nur von einem sicheren Arbeitsplatz aus erfolgen. Im Bereich der Brennstoffzerkleinerungs- bzw. Mahlanlage dürfen Reparaturarbeiten, insbesondere Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten, nur mit schriftlicher Genehmigung des Betriebsleiters oder des für die Brennstoffzerkleinerungs- bzw. Mahlanlage Verantwortlichen unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Schutzmaßnahmen, die zur Durchführung von Reparaturarbeiten getroffen worden sind, dürfen nur von der für die Schutzmaßnahmen verantwortlichen Person aufgehoben werden.

Für Instandhaltungsmaßnahmen sind geeignete Vorrichtungen sowie Ablage- und Abstellmöglichkeiten vorzusehen. Für den Ein- und Ausbau von Komponenten wird dies durch Podeste, Bühnen oder Geräte mit Ablage- und Abstellmöglichkeiten sowie entsprechende Transportwege erfüllt.

Den Bereich der Einfüllöffnungen von Bunkern dürfen gegen Absturz nicht gesicherte Personen nur betreten, wenn diese Öffnungen gegen Hineinstürzen gesichert sind.

Die unter Abschnitt 7.1.2 beschriebenen Absperreinrichtungen sind bei Arbeiten an der Brennstoffzerkleinerungs- bzw. Mahlanlage vor Aufnahme der Arbeiten zu schließen.

10.6 Vor dem Öffnen von Türen und Klappen, hinter denen sich bewegende Teile befinden, durch die Personen gefährdet werden können, ist eine Abschaltung und Freigabe entsprechend den vorgegebenen Richtlinien vorzunehmen. Auf Druckausgleich ist zu achten.

10.7 Apparateteile, Fördereinrichtungen und Rohrleitungen, die zur Ausführung von Reparaturen auseinandergenommen werden müssen, sind - soweit möglich - vorher zu entleeren und zu säubern. Bei gasreichen Kohlen kann Ausspülen mit Wasser erforderlich sein. An beweglichen derartigen Teilen sind Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten außerhalb der gefährdeten Räume vorzunehmen.

10.8 Bei der Handhabung von Zusatzstoffen und Verbrennungsrückständen, z.B. bei Begehung, Reparaturfall, Betriebsstörungen, ist für ausreichenden Personalschutz Sorge zu tragen, z.B. persönliche Schutzausrüstung. Atemschutz, Duscheinrichtung.

10.9 Mit Instandhaltungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, ihre Ausführung überprüft und die Arbeitsstelle freigegeben sind (Freigabeverfahren).

Sollen Teile der Anlage während des Betriebes befahren werden, so ist durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung von Personen zu verhindern.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)