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Abschnitt 7.1 - 7.1 Voraussetzungen für sicheren Transport und Lagerung

Transportvorgänge bedürfen einer sorgfältigen Planung, das heißt: Gefährdungen ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen vorsehen. Insbesondere ist zu beachten:

  • Bestimmungsgemäßer Einsatz aller Transportmittel und Hebezeuge (Betriebsanleitung der Hersteller beachten!) Sie müssen die auftretenden Kräfte und Belastungen sicher aufnehmen können.

  • Prüfen der Tragfähigkeit des Untergrunds; falls erforderlich standsicheres Herrichten des Untergrunds durch Bohlen, Kanthölzer oder andere geeignete Maßnahmen (Regen, Schnee oder Wasserzuflüsse können vormals feste Fahrbahnen und Stellflächen in kürzester Zeit unsicher machen.)

  • Benutzen der festgelegten und ggf. gekennzeichneten Verkehrswege und -räume; Absperren und Beachten der Gefahrenbereiche

  • Freihalten der Verkehrsräume

  • Bereithalten und zweckentsprechendes Einsetzen von Hilfsmitteln, z. B. Wälzwagen (Panzerrollen), Sackkarren, spezielle Lastaufnahmemittel; kein Überlasten der Hilfsmittel

  • Einsetzen von Lasthaken, bei denen sich die Last nicht unbeabsichtigt selbstständig aushängen kann (Lasthaken mit Hakensicherung)

  • Verhindern von Abrutschen, Wegrollen, Umfallen oder Herabfallen von Lasten beim Absetzen

  • Vermeiden von Quetschgefahren durch pendelnde Lasten für Anschlägerinnen, Anschläger und andere Beschäftigte im Arbeitsbereich der Hebezeuge

  • Angeben von Schwerpunkten und Gewichten der zu transportierenden Bau- oder Anlagenteile

  • Ausführen von Transportarbeiten mit Kranen, Winden und anderen Hebezeugen nur von ausgebildeten und eingewiesenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

  • Prüfen sämtlicher eingesetzter Arbeitsmittel zum Transportieren von Lasten (nach Bedarf und Einsatzbedingungen, mindestens jedoch jährlich einmal, durch eine befähigte Person)

Darüber hinaus müssen Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen (z. B. Krane, Winden, Transportbühnen für Personenbeförderung, Bauaufzüge etc.), nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme auf der Baustelle durch eine befähigte Person geprüft werden. Das gilt auch nach erneutem Einsatz an einem anderen Standort.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Der Nachweis der Prüfung ist dem Arbeitsmittel beizufügen, wenn es außerhalb des Unternehmens eingesetzt wird.