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Abschnitt 3.1.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Mechanische Gefährdungen
3.1.1 Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr

Bei Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, die außerhalb der Ruf- oder Sichtweite von anderen Arbeitsplätzen durchgeführt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Möglichkeiten vorhanden sind, mit denen im Gefahrfall Personen zur Hilfeleistung herbeigerufen werden können.

Beispiele für gefährliche Arbeiten:

  • Arbeiten, bei denen ein Kontakt mit besonders gefährlichen Tieren möglich ist,

  • Arbeiten mit Absturzgefahr an Gräben von Gehegen,

  • Arbeiten am und auf dem Wasser,

  • Arbeiten im Wasser.

Vgl. § 8 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention", (BGV/GUV-V A1).