Abschnitt 4 TRGL 295 - Wiederinbetriebnahme (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
4.1 Vor oder bei Wiederinbetriebnahme der Station ist die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu kontrollieren. Insbesondere sind zu prüfen
die ausreichende Entlüftung, soweit erforderlich,
die Ausführung der Schweißarbeiten, wobei erforderlichenfalls die Schweißnähte zerstörungsfrei zu prüfen sind,
die Dichtheit z.B. durch Besichtigen nach Benetzen mit schaumbildenden Prüfmitteln,
die Nachisolierung.
4.2 Bei Wiederinbetriebnahme von Anlageteilen, die für Arbeiten außer Betrieb genommen wurden, sind unzulässige Temperaturen (Entspannungskälte, Verdichtungswärme) und unzulässige Drücke zu verhindern.
4.3 Das Schalten der Absperreinrichtungen zum Auffüllen und zur Wiederinbetriebnahme von Anlageteilen der Station oder der Gesamtstation muß in Abstimmung mit der Betriebsstelle erfolgen.